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Das OVG Magdeburg hat mit Beschluß vom 26.8.1997 die zuständige Schulbehörde verpflichtet, eine behinderte Schülerin in der Regelschule ihres Heimatortes einzuschulen. Hierbei handelt es sich soweit erkennbar um die erste Entscheidung eines OVG, die - wenn auch nur im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren - einem behinderten Kind das Recht zugestanden hat, in die Regelschule aufgenommen zu werden. Diese Entscheidung enthält einige bemerkenswerte Aspekte, die in den recht knapp gehaltenen Gründen nicht immer auf den ersten Blick erkennbar sind. Es scheint daher sinnvoll, die dem Beschluß zugrundeliegenden Rechtsauffassungen des OVG etwas näher zu betrachten, um dadurch die Bedeutung und Tragweite der Entscheidung richtig beurteilen zu können, die für eine Vielzahl behinderter Schülerinnen und Schüler in ähnlicher Situation wie die Antragsteller ebenso bedeutsam sein kann wie für mit gleichartigen Fällen konfrontierten Verwaltungsbeamten und -juristen, Rechtsanwälte und Gerichte auch in den anderen Bundesländern. Dabei erscheint es unumgänglich, die neueste Rechtsprechung des BVerfG zur Bedeutung des Benachteiligungsverbots Behinderter (Art. 3 III 2 GG) im Bereich des Schulwesens in die Betrachtung mit einzubeziehen. Es wird sich zeigen, daß die Auffassungen des OVG im Einklang hiermit stehen. (DIPF/Orig.)
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0721-880X
Jürgens, Gunther; Römer, Veiko: Aufnahme von Behinderten in allgemeine Schule. 1999.
2423827
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