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Autor/inVogel, Johann P.
TitelVerwirrendes zum Ersatzschulbegriff.
Neue Urteile des Bundesverwaltungsgerichts.
QuelleIn: Schulrecht, 3 (1999) 4, S. 53-56Verfügbarkeit 
BeigabenLiteraturangaben 4
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN1434-4181
SchlagwörterBrandenburg; Deutschland; Grundschule; Gymnasium; Schule; Schulrecht; Freie Schule; Rechtsprechung; Privatschule; Ersatzschule; Schule; Schulrecht; Grundschule; Gymnasium; Freie Schule; Privatschule; Ersatzschule; Rechtsprechung; Freie Trägerschaft; Bundesverwaltungsgericht; Brandenburg; Deutschland
AbstractDas Grundrecht, Schulen in freier Trägerschaft zu errichten und zu betreiben, wird für solche Schulen durch einen Genehmigungsvorbehalt begrenzt, die "Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen" sind (Art.'7 Abs. 4 GG). Die Definition der sog. Ersatzschule ergibt sich aus Art. 7 nicht; sie ist auch nicht aus den Genehmigungsvoraussetzungen zu erschließen. Während die Landesgesetzgeber den Begriff nah am Bestand der im Lande vorhandenen staatlichen Schulformen definieren und damit eine relativ enge "Akzessorietät" zu den landeseigenen Schulformen fordern, verwendet das BVerfG eine abstraktere, m. E. weniger ausgeprägt akzessorische Beschreibung: "Ersatzschulen sind Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen soll". "Unerheblich ist, dass dabei von einer eigenen weltanschaulichen Basis aus ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird mit entsprechender Lehrmethode und Lehrinhalten. Solche Besonderheiten sind den Ersatzschulen eigen". Es müssen "im Kern" gleiche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Den Rahmen für die Würdigung der Abweichungen bestimmt der Landesgesetzgeber dadurch, dass er die staatlichen Schulformen festlegt, denen freie Schulen entsprechen können. Auf Grund dieser Definition kommt das BVerfG zu der Feststellung, dass Waldorfschulen - trotz erheblich von staatlichen Schulformen abweichender Konzeption, Methodik und Organisation Ersatzschulen sind. (DIPF/Orig.)
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update2000_(CD)
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