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Autor/inGöben, Jens
TitelFlexibilisierung der Fünf-Jahres-Grenze?
Wissenschaftliche Mitarbeiter.
QuelleIn: Forschung & Lehre, 5 (1998) 9, S. 486Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0945-5604
SchlagwörterRechtsstellung; Arbeitsrecht; Zeitvertrag; Hochschule; Wissenschaftliche Mitarbeiterin; Wissenschaftlicher Mitarbeiter; Wissenschaftliches Personal; Deutschland
AbstractBefristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen bedürfen eines sachlichen Befristungsgrundes, um einer arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle standzuhalten. Gemäß § 57 c Abs. 2 HRG darf die befristete Beschäftigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters bei derselben Hochschule oder Forschungseinrichtung im Grundsatz fünf Jahre nicht überschreiten. Diese Befristungshöchstgrenze soll den Mitarbeiter gegen eine sozial nicht vertretbare Ausdehnung der befristeten Beschäftigung absichern. Allerdings ist die Fünf-Jahres-Frist keine in jedem Fall zwingende Schranke: So wird der sogenannte Eingangsvertrag mit einer maximalen Laufzeit von zwei Jahren bei der Berechnung der Höchstgrenze nicht mitberücksichtigt. Dasselbe gilt für Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit dieser Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gibt. Folgt man der Auffassung der Bundesregierung, könnten wissenschaftliche Mitarbeiter im allgemeinen bis zu sieben Jahren, wissenschaftliche Mitarbeiter in der Medizin sogar bis zu zwölf Jahren angestellt werden. (HoF/Text übernommen).
Erfasst vonInstitut für Hochschulforschung (HoF) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Update1999_(CD)
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