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Es handelt sich zum Einen um Übersetzungen ins Deutsche, die dem FIS Bildung-Schlagwortbestand entnommen wurden. Zum Anderen wurden zusammengesetzte englische Schlagworte in Terme zerlegt, die in der Regel nur einen inhaltlichen Aspekt repräsentieren. Ergänzend wurden Synonyme und vereinzelt zusätzliche Pluralformen hinzugefügt. Diese Anreicherung geht auf die Nutzung intellektueller Vorarbeiten zurück.
Eine Arbeitsgruppe des DGB, der Vertreterinnen von DGB-Landesbezirken und Mitgliedsgewerkschaften angehören, hat die gewerkschaftlichen Eckpunkte für eine Novellierung der Hochschulgesetze des Bundes und der Länder erarbeitet. Nach einer einleitenden Problemsicht wird in 13 Punkten Stellung genommen. 1. Bildung muß ein öffentliches Gut, Hochschulen grundsätzlich staatliche Aufgabe bleiben. Entscheidungen von grundlegender Bedeutung (Gesetzgebung, Finanzzuweisungen...) sind durch die Verantwortlichen auf der politischen Ebene zu treffen, sie sollten nicht von marktwirtschaftlichen Steuerungselementen dominiert werden. Enthalten sind weitere Prämissen zu den Entscheidungsebenen Bund/Land sowie zur Vereinbarung von Zielvorstellungen. 2. Das HRG darf den Spielraum der Länder zur Gestaltung der Hochschulen nur soweit einschränken, wie es zur Gewährleistung eines einheitlichen deutschen Hochschulsystems erforderlich ist. In den Landeshochschulgesetzen sind hochschulübergreifende Angelegenheiten zu regeln und Grundsätze der Organisation der Hochschulen vorzugeben. Hochschulen sollen ihre Organisationsform weitgehend selbst bestimmen können. 3. Das Hochschulmanagement muß professionalisiert werden. Eine Neugestaltung der Entscheidungsstrukturen ist mit verstärkter Partizipation aller Hochschulmitglieder zu verbinden (wird näher erläutert, u. a. Hinweise zur Parität). 4. Zur Wahrnehmung der Studenten-Belange werden verfaßte Studentenschaften eingerichtet und im HRG festgeschrieben. 5. Hochschulen haben in eine stärkere Wechselwirkung mit ihrem gesellschaftlichen Umfeld zu treten. (Aufgabenstellung, Berichterstattung, Bewertung u. Transfer von Ergebnissen). Dazu sind die Möglichkeiten für Partnerschaften zu verbessern. Hochschulen haben wissenschaftliche Weiterbildung (für Hochschulabsolventen und Personen ohne formalen Hochschulabschluß) zu erbingen. Wissenschaftliche Dienstleistungen innerhalb der Region gehören zu den Aufgaben der Hochschulen. Fachhochschulen müssen stärker auf Forschung und Entwicklung verpflichtet werden. 6. Im HRG ist zu verankern, daß Frauenförderung gesichert werden muß (Frauenförderpläne, Frauenbeauftragte, Besetzung von Stellen, Stipendien, Berufungen...). 7. Die inhaltliche Ausgestaltung der Studiengänge muß sich an den künftigen gesellschaftlichen und ökologischen Anforderungen orientieren, die an Hochschulabsolventen gestellt werden, und unterschiedliche Akzentsetzungen und Profilbildungen erlauben. Die Studienreform ist als kontinuierlicher Verbesserungsprozeß unter Beteiligung von Vertretern der Berufspraxis und als ein aufeinander abgestimmter Prozeß von Erststudium und hochschulischer Weiterbildung zu gestalten. 8. Das System von Studiengängen muß durchlässig gestaltet werden (vertikal, horizontal, Hochschultypen). Die Anerkennung von Studienleistungen, die an in- oder ausländischen Hochschulen erbracht wurden, muß im HRG verläßlich geregelt werden. - 9. Es muß gesichert sein, daß alle, die eine Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, auch studieren können. Gleichwertigkeit der 3-jährigen Berufsausbildung nach BBiG/HwO ist zu sichern. Studieneingangsprüfungen und Auswahlrecht für Hochschulen werden abgelehnt. 10. Es wird die Ablehnung von (Studien)Gebühren begründet. 11. Zu Erhalt und Ausbau der staatlichen Ausbildungsförderung. 12. Hochschulautonomie muß mit größerer (auch persönlicher) Verantwortlichkeit, Rechenschafts- und Berichtspflicht sowie erhöhter Transparenz innerhalb der Hochschule und gegenüber der Gesellschaft einhergehen. Unter Beteiligung der Studierenden sind von Hochschulen geeignete Verfahren zur Evaluation von Lehre, Studium, Weiterbildung und Forschung zu entwickeln und umzusetzen. 13. Die Personalstruktur muß sowohl den Anforderungen der Wissenschaft als auch den Interessen der Beschäftigten entsprechen. Im HRG ist die Ausgestaltung aller Beschäftigungsverhältnisse den Tarifparteien zu übertragen. Die Qualifikation zum Hochschullehrer(in) muß vor einer Berufung ebenso nachgewiesen werden wie die Befähigung zur Lehre und soziale Kompetenz neben der Forschung (gleichrangige Kritierien). Auch besondere Leistungen in der beruflichen Praxis sollen als Berufungsvoraussetzungen geregelt werden. (HoF/Text gekürzt übernommen/Ko.).
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Eckpunkte einer Novellierung der Hochschulgesetzgebung aus gewerkschaftlicher Sicht. 1997.
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