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Autor/inTüffers, Henning
TitelBerlin auf der Überholspur.
QuelleIn: Forschung & Lehre, 4 (1997) 3, S. 140Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0945-5604
SchlagwörterHochschulreform; Hochschulverwaltung; Hochschulfinanzierung; Verteilung; Hochschulautonomie; Hochschulfinanzierung; Hochschulgesetz; Hochschulleitung; Hochschulrahmengesetz; Hochschulreform; Hochschulverwaltung; Novellierung; Verteilung
AbstractWährend der Bundesminister Rüttgers noch über seinen Gesetzentwurf zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes nachdenkt, "ist man in Berlin schon eifrig dabei, Nägel mit Köpfen zu machen. Eingebettet in das "Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts", das Haushaltsstrukturgesetz 1997, finden sich Vorschriften zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes. Unter anderem ist unter der unverfänglichen Überschrift "Erprobungsklausel" vorgesehen, den Hochschulen für eine begrenzte Zeit Abweichungen von den Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes zu gestatten. Dies soll für die Vorschriften zu den Organen der Hochschulen und den Fachbereichen sowie für die Normen, die die Zentralen Einrichtungen der Hochschulen betreffen, und die das Haushaltswesen und die staatliche Aufsicht regelnden Bestimmungen gelten. Hierdurch soll den Hochschulen ...die Möglichkeit eingeräumt werden, ... neue Modelle der Leitung, Organisation und Finanzierung zu erproben... Als erste Reaktion auf dieses Vorhaben des Haushaltsgesetzgebers hat das Konzil der Humboldt-Universität zu Berlin seine Bereitschaft erklärt, eigenständige Formen der Selbstverwaltung in der Universität zu erproben...". Der Autor hinterfragt diese Maßnahmen und gibt zu bedenken, "daß die Diskussion über eine Änderung des Hochschulrahmengesetzes, die auch die Zulassung von Modellversuchen zur Erprobung alternativer Leitungsstrukturen beinhalten, weiterhin nur Diskussionen sind und das geltende Rahmenrecht verbindliche Vorgaben gerade in den Regelungsbereichen der Organisation und der Verwaltung der Hochschulen enthält. Solange das Hochschulrahmenrecht nicht geändert ist, ist die Verabschiedung des Berliner Haushaltsstrukturgesetzes rechtswidrig". (HOF/Text weitgehend übernommen).
Erfasst vonInstitut für Hochschulforschung (HoF) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Update1998_(CD)
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