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Es handelt sich zum Einen um Übersetzungen ins Deutsche, die dem FIS Bildung-Schlagwortbestand entnommen wurden. Zum Anderen wurden zusammengesetzte englische Schlagworte in Terme zerlegt, die in der Regel nur einen inhaltlichen Aspekt repräsentieren. Ergänzend wurden Synonyme und vereinzelt zusätzliche Pluralformen hinzugefügt. Diese Anreicherung geht auf die Nutzung intellektueller Vorarbeiten zurück.
Am 5. April 1992 ist das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN- Kinderkonvention) in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag mit den Rechten der Kinder auf Information und Zugang zu den Medien, die durch die Artt. 13 und 17 der Konventionen gewährleistet werden sollen. Zunächst wird kurz der Inhalt der bildungsrechtlichen Bestimmungen der Konvention dargestellt. Anschließend gehen die Autoren auf die Rechtsprobleme bei der Umsetzung der Konvention in innerstaatliches Recht ein. Sodann wird eingehend geprüft, ob durch die Artt. 13 und 17 der Konvention die Rechte der Kinder stärker geschützt werden könnten als durch Art. 5 GG. Sie kommen zu dem Ergebnis, daß das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG weiter reicht als Art. 13 der Konvention. Demgegenüber soll das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Sart 2 GG die aus Art. 17 der Konvention folgenden Rechte der Kinder auf Zugang zu den Medien begrenzen. (DIPF/Text übernommen)
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Dörr, Dieter; Rudolf, Eva: Die Rechte auf Bildung nach den Artt. 13 und 17 der UN-Kinderkonvention und ihre Umsetzung im deutschen Medienrecht. 1996.
2336668
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