Literaturnachweis - Detailanzeige
Autor/in | Asmolov, Aleksandr |
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Titel | Ob organizacii vzaimodejstvija obrazovatel'nych ucrezdenij i obespecenii preemstvennosti doskol'nogo i nacal'nogo obscego obrazovanija. Gefälligkeitsübersetzung: Ueber die Organisation der Zusammenarbeit von Bildungseinrichtungen und die Gewaehrleistung der Kontinuitaet von Vorschulerziehung und Unterstufe. |
Quelle | In: Doskol'noe vospitanie, 67 (1994) 6, S. 2-5 |
Sprache | russisch |
Dokumenttyp | gedruckt; Zeitschriftenaufsatz |
ISSN | 0012-561X; 0321-141X |
Schlagwörter | Erziehungsziel; Schule; Vorschulerziehung; Erziehungsziel; Russland; Anfangsunterricht; Vorschulerziehung; Schule; Übergang; Anfangsunterricht; Russland |
Abstract | Dokument Nr.35 vom 25.03.94 des Bildungsministeriums der Russischen Foederation betrifft Regelungen fuer Bildungseinrichtungen, in denen zwei Bildungsprogramme - fuer die Vorschulerziehung und fuer die Unterstufe der allgemeinbildenden Schule - realisiert werden. Aufgrund von Erfahrungen mit Einrichtungen des Typs "Schule - Kindergarten" seit 1984 wird die Fuehrung von Einrichtungen dieser Art nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn Bedingungen fuer die Erziehung von Vorschulkindern und Schuelern gleichermassen gewaehrleistet sind. Die staatliche Genehmigung wird nach Pruefung der Voraussetzungen (Fachkraefte, Unterhalt der Einrichtung, Raeumlichkeiten) fuer die Bildung und Erziehung gemaess den gesetzlichen Vorgaben erteilt. Unter dem Aspekt der Gestaltung einer kindorientierten Bildungs- und Erziehungsarbeit sind die Rechte und Pflichten der Traeger dieser Einrichtungen formuliert. Grundlage fuer die Arbeit sind die Rahmenverordnungen ueber die Vorschulerziehung und ueber die allgemeinbildende Einrichtung in Russland. Vier Varianten fuer die Gestaltung der Zusammenarbeit werden vorgestellt: 1) Die Einrichtungen realisieren mehrere allgemeinbildende Programme; 2) die Vorschuleinrichtung stellt Raeume fuer Grundschulklassen zur Verfuegung; 3) Die Einrichtungen schliessen sich zu einem Komplex mit den Rechten einer juristischen Person zusammen; 4) Es wird die Zusammenarbeit in bestimmten Richtungen vereinbart (z. B. ein gemeinsames Programm zur aesthetischen Erziehung). (DIPF/St.). |
Erfasst von | DIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main |
Update | 1996_(CD) |