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Literaturnachweis - Detailanzeige

 
TitelRecht der emeritierten Professoren zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen.
GG Art. 5 III 1; HRG § 36 IV.
QuelleIn: NVwZ-Rechtsprechungs-Report, 7 (1994) 2, S. 93-94Verfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
SchlagwörterRecht; Hochschullehrer; Lehrveranstaltung; Amtliche Druckschrift
Abstract1. Das gem. § 36 IV HRG garantierte Recht der emeritierten Professoren zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen setzt voraus, dass diese selbstaendig und eigenverantwortlich Inhalt und Umfang der Lehrveranstaltung bestimmen; es hat nicht die Berechtigung zum Inhalt, mit anderen Professoren in "assistentenaehnlicher Form" zusammenzuarbeiten. 2. In das Recht anderer Hochschullehrer, selbstaendig und eigenverantwortlich ihre Lehrveranstaltungen durchzufuehren, wuerde eingegriffen, wenn sie gezwungen wuerden, gegen ihren Willen einen anderen Hochschullehrer an ihren Lehrveranstaltungen zu beteiligen oder an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. (DIPF/Text uebernommen)
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update1995_(CD)
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