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Titel | Recht der emeritierten Professoren zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen. GG Art. 5 III 1; HRG § 36 IV. |
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Quelle | In: NVwZ-Rechtsprechungs-Report, 7 (1994) 2, S. 93-94 |
Sprache | deutsch |
Dokumenttyp | gedruckt; Zeitschriftenaufsatz |
Schlagwörter | Recht; Hochschullehrer; Lehrveranstaltung; Amtliche Druckschrift |
Abstract | 1. Das gem. § 36 IV HRG garantierte Recht der emeritierten Professoren zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen setzt voraus, dass diese selbstaendig und eigenverantwortlich Inhalt und Umfang der Lehrveranstaltung bestimmen; es hat nicht die Berechtigung zum Inhalt, mit anderen Professoren in "assistentenaehnlicher Form" zusammenzuarbeiten. 2. In das Recht anderer Hochschullehrer, selbstaendig und eigenverantwortlich ihre Lehrveranstaltungen durchzufuehren, wuerde eingegriffen, wenn sie gezwungen wuerden, gegen ihren Willen einen anderen Hochschullehrer an ihren Lehrveranstaltungen zu beteiligen oder an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. (DIPF/Text uebernommen) |
Erfasst von | DIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main |
Update | 1995_(CD) |