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InstitutionEuropaeische Gemeinschaften. Kommission
TitelGeaenderter Vorschlag fuer eine Richtlinie des Rates ueber Mindestanforderungen fuer die Ausbildung in Berufen im Seeverkehr.
(Text von Bedeutung fuer den EWR); (Gemaess Artikel 189a Absatz 2 des EG- Vertrags von der Kommission vorgelegt am 21. April 1994).
QuelleIn: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. C. Mitteilungen und Bekanntmachungen, 37 (1994) 144, S. 3-15Verfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0376-9461
SchlagwörterBerufsausbildung; Bildungspolitik; Bildungspolitik; Äquivalenz; Abschlusszeugnis; Äquivalenz; Berufsausbildung; Amtliche Druckschrift
AbstractDie Kommission der Europaeischen Union legte im Anschluss an die Stellungnahme des Europaeischen Parlaments einen geaenderten Vorschlag vor, der die Richtlinie des Rates ueber Mindestanforderungen fuer die Berufsausbildung im Seeverkehr betrifft. Der geaenderte Vorschlag fordert auch die Festlegung von gemeinsamen Kriterien fuer die Anerkennung von Befaehigungszeugnissen, die in Drittlaendern erworben wurden. Im Artikel 1 der o. g. Richtlinie werden u. a. die verschiedenen Berufsbezeichnungen der im Seeverkehr Beschaeftigten genau definiert. Was als berufliches Befaehigungszeugnis bezeichnet wird, kann im Artikel 4 nachgelesen werden, waehrend im Artikel 5 die Mindestanforderungen fuer die Ausbildung von Seeleuten in der EU genau festgelegt werden. Als Massstab fuer die Ausbildungsmassnahmen gelten die Ausbildungsanforderungen, die in dem Internationalen IMO-Uebereinkommen von 1978 "ueber Normen fuer die Ausbildung, die Erteilung von Befaehigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten festgelegt wurden". Im geaenderten Vorschlag wird den Fremdsprachenkenntissen von Seeleuten mehr Gewicht beigemessen. (DIPF/Sen. )
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update1995_(CD)
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