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Es handelt sich zum Einen um Übersetzungen ins Deutsche, die dem FIS Bildung-Schlagwortbestand entnommen wurden. Zum Anderen wurden zusammengesetzte englische Schlagworte in Terme zerlegt, die in der Regel nur einen inhaltlichen Aspekt repräsentieren. Ergänzend wurden Synonyme und vereinzelt zusätzliche Pluralformen hinzugefügt. Diese Anreicherung geht auf die Nutzung intellektueller Vorarbeiten zurück.
Nach Paragraph 50 KJHG soll das Jugendamt eine Hilfe fuer das Gericht bei Sorgerechtsregelungen sein. Dieser Bereich wird als Familiengerichtshilfe bezeichnet (FamGH). Der Autor geht im einzelnen auf die Entscheidungsprinzipien des Gerichts, die bisherige Praxis der Familiengerichtshilfe und auf die Situation nach dem Inkrafttreten des neuen KJHG ein. An Fallbeispielen verdeutlicht er die Veraenderungen, die sich nach "einem Jahr KJHG" ergeben haben. Ein Kritikpunkt des Autors ist, dass einige Sozialarbeiter den wichtigen Grundsatz der Freiwilligkeit und Autonomie der Adressaten nicht ernst genommen haben; die Inanspruchnahme des Beratungs-Angebots beruht auf der eigenen Entscheidung der Betroffenen und darf zu keiner "Zwangsberatung" fuehren. Ebenso bedeutet die "Hinfuehrung zu einem einvernehmlichen Konzept" nicht automatisch die "gemeinsame elterliche Sorge". Ferner stellt er die Frage, ob Trennungsberatung und FamGH in einer Hand liegen sollten.
Erfasst von
Deutsches Jugendinstitut, München
Update
1994_(CD)
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Standortunabhängige Dienste
0490-1606
Hager, Joachim A.: Die Aufgaben der Familiengerichtshilfe nach dem KJHG. 1992.
2268208
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