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Autor/inAvenarius, Hermann
TitelZugangsrechte von EG-Ausländern im Bildungswesen der Bundesrepublik Deutschland. Zum Einfluss des europäischen Gemeinschaftsrechts auf das innerstaatliche Bildungsrecht.
QuelleAus: Der europäische Binnenmarkt. Eine Herausforderung für Bildungspolitik und Bildungsverwaltung. Dokumentation der 10. DGBV-Jahrestagung vom 14. bis 16. September 1989 in Bochum. Frankfurt, Main; Bochum: Deutsche Gesellschaft für Bildungsverwaltung (1989) S. 189-218
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ReiheDGBV-Jahrestagungen. 10
Sprachedeutsch
Dokumenttyponline; Sammelwerksbeitrag
ISSN0930-648X
ISBN3-925794-19-0
URNurn:nbn:de:0111-opus-7865
SchlagwörterAusbildungsförderung; Ausländer; Beamter; Berufsausbildung; Bildungsrecht; Hochschulzulassung; Kind; Öffentlicher Dienst; Bildungssystem; Studium; Bildungssystem; Kulturhoheit; Rechtsprechung; Weiterbildung; Freizügigkeit; Rechtsstellung; Äquivalenz; Kulturhoheit; Zulassungsbeschränkung; Bildungsrecht; Kind; Europäischer Gerichtshof; Abschlusszeugnis; Äquivalenz; Europäische Dimension; Freizügigkeit; Rechtsprechung; Rechtsstellung; Berufsausbildung; Ausbildungsförderung; Studium; Hochschulzulassung; Zulassungsbeschränkung; Referendariat; Weiterbildung; Einflussfaktor; Zulassungsverfahren; Öffentlicher Dienst; Europäischer Gerichtshof; Ausländer; Beamter; Deutschland-BRD
AbstractDas Bildungswesen als solches fällt nicht in die Zuständigkeit der EG. Das europäische Gemeinschaftsrecht lässt die Kulturhoheit der Bundesländer insoweit unangetastet. Wohl aber werden die Voraussetzungen für den Zugang zu den (Berufs-)Bildungseinrichtungen vom Anwendungsbereich des EWG-Vertrags erfasst. EG-Ausländer dürfen daher bei der Zulassung zu berufsbildenden Schulen und zu Hochschulen wegen ihrer Staatsangehörigkeit nicht diskriminiert werden. Das Benachteiligungsverbot gilt auch bezüglich der Ausbildungsgänge in der öffentlichen Verwaltung, z.B. bei Studienreferendaren. Der Zugang zum öffentlichen (Vorbereitungs-)Dienst darf ausländischen Gemeinschaftsangehörigen nur ausnahmsweise verwehrt werden, nämlich dann, wenn es sich um Stellen handelt, die an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrung der allgemeinen Staatsbelange teilnehmen. (DIPF/ Orig.).
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update2010/2
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