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Es handelt sich zum Einen um Übersetzungen ins Deutsche, die dem FIS Bildung-Schlagwortbestand entnommen wurden. Zum Anderen wurden zusammengesetzte englische Schlagworte in Terme zerlegt, die in der Regel nur einen inhaltlichen Aspekt repräsentieren. Ergänzend wurden Synonyme und vereinzelt zusätzliche Pluralformen hinzugefügt. Diese Anreicherung geht auf die Nutzung intellektueller Vorarbeiten zurück.
Ausgegangen wird von den rechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit dem Schulpflichtgesetz. Der Schulpsychologische Dienst ist ein wichtiges Instrument des Schulwesens (in Oesterreich) und das Gesetz bindet den Schulpsychologen in eine Reihe von Verfahrensfragen ein: So muss z. B. der Bezirksschulrat im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in die allgemeine Sonderschule (ASO) ein schulpsychologisches Gutachten einholen. Da das Schulpflichtgesetz den Begriff der Sonderschulbeduerftigkeit nicht klar definiert, fehlt hier die Objektivierung einer Variable. Kritisiert wird, dass viele Schueler zu spaet in die ASO ueberwiesen werden. In der Diagnostik im Zusammenhang mit Mehrfachbehinderten duerfte der Schulpsychologe haeufig ueberfordert sein; deshalb wird fuer eine Spezialisierung plaediert. Im oesterreichischen Schulwesen erfolgt die Zuordnung zu verschiedenen Lerngruppen nach dem Lebensalter und nach der Bildungsfaehigkeit. Wenn nun behinderte und nichtbehinderte Schueler gemeinsam unterrichtet werden, so stellen sich wegen der Heterogenitaet der Lerngruppe ganz neue Probleme unterrichtlicher Differenzierung. Als drei Ansatzpunkte kuenftiger Schulentwicklung werden genannt: Massnahmen im praeventiven Bereich, Integrationsklassen, ueberlagerte Lehrersysteme.
Erfasst von
Hessisches Landesinstitut für Pädagogik, Wiesbaden
Update
1996_(CD)
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Gruber, Heinz: Zum Problemfeld "Sonderschule und Schulpsychologie". 1986.
2136818
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