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Es handelt sich zum Einen um Übersetzungen ins Deutsche, die dem FIS Bildung-Schlagwortbestand entnommen wurden. Zum Anderen wurden zusammengesetzte englische Schlagworte in Terme zerlegt, die in der Regel nur einen inhaltlichen Aspekt repräsentieren. Ergänzend wurden Synonyme und vereinzelt zusätzliche Pluralformen hinzugefügt. Diese Anreicherung geht auf die Nutzung intellektueller Vorarbeiten zurück.
Forschungsmethode: anwendungsorientiert. "Das Gesetz soll es der Selbstverwaltung von Aerzten und Krankenkassen ermoeglichen, durch zeitlich befristete und arztgruppenbezogene Zugangsbeschraenkungen in ueberversorgten Gebieten Wirtschaftlichkeit und Qualitaet der kassenaerztlichen Versorgung auch bei einer staendig wachsenden Zahl von Kassenaerzten zu sichern. Die Zielsetzung soll durch folgende Neuregelungen erreicht werden. 1. Die Selbstverwaltung kann fuer erheblich ueberversorgte Gebiete Zulassungsbeschraenkungen anordnen, die zeitlich zu befristen sind und nur fuer einzelne Arztgruppen gelten. Ausnahmen sind bei Uebernahme der Praxis eines ausscheidenden Kassenarztes oder bei Taetigwerden in einer Gemeinschaftspraxis vorgesehen. 2. Mindestens 50 v. H. aller kassenaerztlichen Planungsbereiche (Stadt- und Landkreise) muessen fuer eine Niederlassung frei bleiben; in nicht ueberversorgten Gebieten kann die Niederlassung neuer Kassenaerzte nicht beschraenkt werden. 3. Die Kassenaerztlichen Vereinigungen duerfen finanzielle Mittel einsetzen, um die Bereitschaft von Kassenaerzten zu foerdern, ihre Taetigkeit freiwillig aufzugeben." (Autorenreferat)
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Standortunabhängige Dienste
0722-8333
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der kassenaerztlichen Bedarfsplanung. 1986.
2124850
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