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Literaturnachweis - Detailanzeige

 
Autor/inEule, Michael
TitelErstellung und Auswahl von (schriftlichen) Pruefungsaufgaben nach Paragraph 36 Satz 1 BBiG und Paragraph 33 Abs. 1 Satz 1 HwO.
Pruefungsausschuesse contra zustaendige Stelle.
QuelleIn: Berufsbildung in Wissenschaft und Praxis, 11 (1982) 3, S. 1-5Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0341-4515
SchlagwörterSekundarstufe II; Prüfungsarbeit; Sachinformation; Gerichtsentscheidung; Rechtsprechung; Rechtsstellung; Berufsausbildung; Berufsbildungsrecht; Berufsschule; Literaturbericht; Stellungnahme; Handwerkskammer; Prüfungsausschuss
AbstractBerufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) regeln die Abnahme der Abschlusspruefungen durch die Pruefungsausschuesse (Paragraph 36 Satz 1 BBiG und Paragraph 33 Abs.1 Satz 1 HwO). Nicht eindeutig geregelt ist, ob die entsprechenden Pruefungsausschuesse oder die Verwaltung der zustaendigen Stellen die Pruefungsaufgaben erstellen. Der Autor skizziert die unterschiedlichen Standpunkte hierzu. Waehrend das Verwaltungsgericht Muenchen die Zustaendigkeit der Pruefungsausschuesse ablehnt, betont das Oberverwaltungsgericht Hamburg deren Zustaendigkeit. Das Verwaltungsgericht Duesseldorf verweist indes auf den Widerspruch zwischen Paragraph 14 der Meisterpruefungsordnung und Paragraph 36 Satz 1 BBiG. Es spreche viel dafuer, den zustaendigen Stellen die Ausgabe der Pruefungsaufgaben zu ueberlassen und Paragraph 14 der Pruefungsordnung daher wegen Verstoss gegen hoeherrangiges Recht unwirksam sei. In der entsprechenden Fachliteratur wird der Widerspruch ebenfalls reflektiert. Der Autor schliesst mit einer eigenen Stellungnahme und verweist auf die Interpretatierbarkeit der Paragraphen 34, 36 BBiG und Paragraphen 31, 33 HwO.
Erfasst vonHessisches Landesinstitut für Pädagogik, Wiesbaden
Update1996_(CD)
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