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Titel | Der Umfang von Erste-Hilfe-Maßnahmen beim Sportunterricht. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2019, III ZR 35/18. |
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Quelle | In: Causa Sport, 16 (2019) 4, S. 375-383 |
Sprache | deutsch |
Dokumenttyp | gedruckt; Zeitschriftenaufsatz |
ISSN | 1660-8399 |
Schlagwörter | Lehrer; Lehrerverhalten; Schüler; Erste Hilfe; Gesetzgebung; Rechtsprechung; Schadensersatz; Schulsport; Sportunterricht; Schwerbehinderung; Schaden; Bundesgerichtshof; Deutschland |
Abstract | Der Bundesgerichtshof befasst sich im hier wiedergegebenen Urteil mit dem Umfang von Erste-Hilfe-Maßnahmen beim Sportunterricht und insbesondere der Problematik der Beweislastumkehr bei Amtshaftungsansprüchen. Im konkreten Fall brach ein Schüler während des Sportunterrichtes bewusstlos zusammen. Durch die mangelnde Sauerstoffversorgung kam es zu einer Hirnschädigung, welche eine Schwerstbehinderung des Schülers zur Folge hatte. Der Kläger verlangte vom betreffenden Bundesland für das nach seiner Auffassung unzureichende Verhalten der Sportlehrer beim Unfall Schmerzensgeld. Das Gericht qualifizierte die Amtspflicht der Sportlehrer zur Ersten Hilfe als Nebenpflicht der Lehrkräfte. Eine Beweislastumkehr ist daher nicht anwendbar. Das Gericht stellte fest, dass die Haftung sich bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sportlehrern nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, da das Haftungsprivileg für Nothelfer gem. § 680 BGB nicht greift. (gekürzt und geändert). (Autor). |
Erfasst von | Bundesinstitut für Sportwissenschaft, Bonn |
Update | 2020/3 |