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Institution | Deutschland / Bundesministerium für Bildung und Forschung; Deutschland / Deutscher Bundestag / AfD-Fraktion |
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Titel | Novellierung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten und der Fraktion der AfD (Drucksache 19/5940). |
Quelle | Berlin: Bundestag (2018), 4 S.
PDF als Volltext |
Reihe | Drucksache / Deutscher Bundestag. Dr. 19/6367 v. 07.12.2018 |
Sprache | deutsch |
Dokumenttyp | online; Monographie |
ISSN | 0722-8333 |
Schlagwörter | Bildung; Bildung; Öffentliche Ausgaben; Reformpolitik; Ausgaben; Berufsbildungsrecht; Förderungsmaßnahme; Reformpolitik; Ausgaben; Öffentliche Ausgaben; Beruflicher Aufstieg; Berufsbildungsgesetz; Berufsbildungsrecht; Bundesausbildungsförderungsgesetz; Weiterbildungsförderung |
Abstract | "Im Jahr 1996 trat das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in Kraft. Drei Gesetzesänderungen wurden seitdem vollzogen. Mit der ersten Novelle 2002 wurden erstmalig Gesundheits- und Pflegeberufe in den Förderungskatalog aufgenommen. Seit der zweiten Novelle im Jahre 2009 wird die zweite Aufstiegsfortbildung gefördert und das Darlehen teilweise erlassen. Die dritte Gesetzesänderung im Jahre 2016 führte zur Erweiterung der Förderung auf Bachelorabsolventen sowie Personen, die ohne Abschluss einer Erstausbildung zur Fortbildungsprüfung (z. B. Studienabbrecher) zugelassen sind sowie zur Anerkennung von Berufspraktika. (...) Die Große Koalition plant für die vierte Novelle des AFBG laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD Verbesserungen beim Unterhaltszuschuss, Erfolgsbonus und bei der Familienfreundlichkeit sowie eine Erhöhung des Maßnahmenzuschusses. Darüber hinaus ist ein komplementäres Förderangebot für im Berufsbildungsgesetz zu verankernde drei transparente Fortbildungsstufen vorgesehen. Die Bundesregierung antwortet auf die Anfrage der AfD zu ihren Vorhaben." Forschungsmethode: Dokumentation. (Textauszug, IAB-Doku). |
Erfasst von | Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Nürnberg |
Update | 2019/3 |