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Ab wann haben Flüchtlingskinder Zugang zu Leistungen der Tagesbetreuung, fragen die Verfasser. Grundsätzlich bereits mit ihrer Einreise! In diesem Sinne plädieren die Autoren in ihrem auf einer Rechtsexpertise für das Deutsche Jugendinstitut e.V. beruhenden Beitrag unter Berufung auf das Haager Kinderschutzübereinkommen und die Kinderrechtskonvention dafür, allen ausländischen Kindern, also auch Flüchtlingskindern, Zugang zu Leistungen nach dem SGB Vlll von Anbeginn ihres Aufenthalts in Deutschland zu gewähren, sofern sie sich rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhalten und ihre Ausreise nicht unmittelbar bevorsteht. Ist der Zugang der Flüchtlingskinder eröffnet, so besteht für sie die gleiche Leistungsberechtigung auf Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege wie für alle anderen Kinder auch. Unterschieden wird in § 24 SGB Vlll nur nach unterschiedlichen Altersgruppen. So besteht für Kleinkinder ab dem 1. bzw. 3. Lebensjahr ein einklagbarer Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tagesbetreuungseinrichtung. In der Praxis wird Flüchtlingskindern demgegenüber der Zugang zu Leistungen der Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege häufig "spätestens nach sechs Monaten" oder erst dann eingeräumt, wenn die Asylbewerber/innen tatsächlich in das landesinterne Verteilungsverfahren kommen. Folgt man den sehr weitgehenden Schlussfolgerungen der Autoren, besteht in den meisten Ländern mit dieser Praxis in der Tat eine (auch nur schwer zu beseitigende) "Herrschaft des Unrechts", da aus praktischen, organisatorischen und kapazitären Gründen Betreuungsangebote für eine nur sehr schwer vorhersehbare Zahl von betreuungsbedürftigen Klein(st)kindern kaum von der Einreise an vorgehalten werden können. (DIPF/Orig.).
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Meysen, Thomas; Beckmann, Janna; Méndez de Vigo, Nerea González: Die Förderung von Flüchtlingskindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege aus rechtlicher Sicht. 2016.
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