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Autor/inAvenarius, Hermann
TitelAllgemeine Schulpflicht und Privatschulfreiheit.
Zur Integrationsfunktion der öffentlichen und der privaten Schule. [Sonderdruck aus: Von der Kultur der Verfassung; Festschrift für Friedhelm Hufen zum 70. Geburtstag, S. 265 - 275].
QuelleMünchen: Beck (2015), S. [265]-275Verfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Monographie
ISBN3-406-67481-X
SchlagwörterErziehungsziel; Gesellschaft; Bevölkerungsentwicklung; Bildungsrecht; Deutschland; Freiheit; Gesellschaft; Integration; Pluralismus; Verfassungsrecht; Erziehungsziel; Öffentliche Schule; Aufgabe; Privatschule; Internationale Schule; Schulpflicht; Schulwahl; Bildungsrecht; Schulwahl; Öffentliche Schule; Schulpflicht; Privatschule; Internationale Schule; Freiheit; Bevölkerungsentwicklung; Pluralismus; Verfassungsrecht; Aufgabe; Integration; Deutschland
AbstractDie Schulpflicht ist in Deutschland in der Regel durch den Besuch einer öffentlichen Schule zu erfüllen. Es ist vor allem die Integrationsaufgabe der öffentlichen Schule in einer zunehmend pluralistischen Gesellschaft, die als zusätzliches Element der verfassungsrechtglichen Begründung der Schulpflicht dient. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der jüngeren Zeit ist mit dieser Integrationsaufgabe weder das Homeschooling noch die auf religiöse Gründe gestützte Befreiung der Schülerinnen und Schüler von einzelnen Schulveranstaltungen (Sportunterricht, Klassenfahrten) vereinbar. Die Schulpflicht kann allerdings auch durch den Besuch einer privaten Ersatzschule erfüllt werden. Die Ersatzschule, die nicht hinter den Lehrzielen der öffentlichen Schule zurückstehen und eine Förderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördern darf (Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz), muss zwar auch zur Integration ihrer Schülerinnen und Schüler in Staat und Gesellschaft beitragen. Da sie aber ihre Schüler frei auswählen kann, steht sie in weit geringerem Maße als die öffentliche Schule vor der Herausforderung, Schüler verschiedener Milieus gemeinsam zu unterrichten und zu erziehen. Dieses Freiheitsrecht muss der Staat respektieren, auch wenn die Ersatzschule auf dieses Weise vor allem Kinder aus bildungsnahen Familien an sich bindet, die dadurch der öffentlichen Schule bei der Wahrnehmung ihrer Integrationsaufgabe verloren gehen. (DIPF/Autor).
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update2015/4
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