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Autor/in | Avenarius, Hermann |
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Titel | Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen einer Schulstrukturreform. Zur Vereinbarkeit des Rahmenkonzepts einer Allgemeinen Sekundarschule mit dem nordrhein-westfälischen Schulrecht. Rechtsgutachten erstattet im Auftrag des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE). |
Quelle | Frankfurt, Main: DIPF (2007), 41 S. |
Sprache | deutsch |
Dokumenttyp | gedruckt; Monographie |
Schlagwörter | Bildungsgang; Schulgesetz; Durchlässigkeit; Schulform; Sekundarstufe I; Schulabschluss; Lerngruppe; Rechtsgrundlage; Gutachten; Zusammenlegung; Zusammensetzung; Deutschland; Nordrhein-Westfalen |
Abstract | Der Landesverband Nordrhein-Westfalen des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE) fordert die landesweite Einführung der Allgemeinen Sekundarschule für die Klassen 5 bis 10. Er stützt sich dabei auf das von dem Erziehungswissenschaftler Ernst Rösner vorgelegte "Rahmenkonzept einer Allgemeinen Sekundarschule". Nach diesem Konzept soll die Allgemeine Sekundarschule als "Schule für alle" das bisherige viergliedrige Schulsystem in NRW ablösen. Ihr wichtigstes Merkmal ist die Vollständigkeit des Bildungsangebots, das in der Endstufe die Schulformen der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums mit ihren jeweiligen Abschlüssen einschließt. Das im Auftrag des VBE erarbeitete Rechtsgutachten untersucht, ob und wie weit die Regelungen des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes "bei extensiver Auslegung" einen Zusammenschluss von Schulen verschiedener Schulformen zulassen, und befasst sich überdies mit eventuellen Zielkonflikten des Schulgesetzes, die sich aus dem Grundsatz der Gliederung des Schulsystems nach leistungshomogenen Lerngruppen einerseits und dem Prinzip der Durchlässigkeit andererseits ergeben können. Darüber hinaus greift es die Frage auf, welche Änderungen de lege ferenda in Betracht kommen, um die organisatorische Zusammenfassung von Schulen verschiedener Schulformen mit dem Ziel größerer Durchlässigkeit zu erleichtern. Es prüft in diesem Zusammenhang, ob Art. 8 Abs. 2 der nordrhein-westfälischen Landesverfassung, der in der Auslegung durch den Verfassungsgerichtshof eine institutionelle Garantie der Hauptschule als eines eigenständigen Bildungsgangs enthält, einer Zusammenfassung von Hauptschule und Realschule entgegensteht. (DIPF/Autor). |
Erfasst von | DIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main |
Update | 2009/3 |