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Autor/inSchruth, Peter
TitelEhemalige Heimkinder und das Strafrechtliche Rehabilitationsgesetz der DDR.
QuelleIn: Forum Erziehungshilfen, 27 (2021) 2, S. 122-124Infoseite zur Zeitschrift
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Sprachedeutsch
Dokumenttyponline; gedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0947-8957
DOI10.3262/FOE2102122
SchlagwörterGewalt; Entschädigung; Freiheitsstrafe; Gewalt; Heimerziehung; Heimkind; Strafrecht; Wiedergutmachung; Rechtslage; Strafrecht; Wiedergutmachung; Opfer; Freiheitsstrafe; Heimerziehung; Jugendwerkhof; Entschädigung; Heimkind
AbstractIm Anschluss an den Runden Tisch Heimerziehung der BRD begann 2011 die Aufarbeitung der ehemaligen Heimerziehung in der DDR. Neben den auch für diese Opfergruppe der Heimerziehung geschaffenen Fonds war es ehemaligen Heimkindern der DDR, die sich zu Wort meldeten und an der Interessensvertretung beteiligt waren, besonders wichtig, nach dem Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz (StrRehaG) anerkannt zu werden und damit Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Opferrente zu erhalten - insbesondere ab 2009 als das Bundesverfassungsgericht feststellte, dass grundsätzlich für ehemalige Heimkinder eine Rehabilitierung unter den Voraussetzungen von § 2 StrRehaG in Betracht kommt. Dem standen regelmäßig bis zur Reform des StrRehaG 2017 die zuständigen Oberlandesgerichte mit ihrer restriktiven Rechtsprechung im Weg.
Erfasst vonDeutsches Zentralinstitut für soziale Fragen, Berlin
Update2023/1
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