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Autor/inRosenow, Roland
TitelÜberhöhte Forderungen der Leistungserbringer als Folge der "budgetneutralen Umstellung" der Eingliederungshilfe und die Anpassung des Regelsatzes nach § 27 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII.
QuelleIn: Zeitschrift für das Fürsorgewesen, 74 (2022) 4, S. 73-89Verfügbarkeit 
BeigabenAnmerkungen
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0342-3379
SchlagwörterSozialhilfe; Wohnen; Eingliederungshilfe; Grundsicherung; Kosten; Erwerbsminderung; Betreuung; Pflege; Alter; Bedarf; Leistung; Unterkunft; Behinderter
AbstractSeit dem 1.1.2020 müssen Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen und in Wohnformen leben, die bis Ende 2019 gesetzlich wie Pflegeheime als stationäre Einrichtungen behandelt wurden, für ihre Lebenshaltungskosten selbst aufkommen. In der Regel nehmen sie deshalb Leistungen der wirtschaftlichen Grundsicherung für Menschen im Rentenalter oder mit einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII in Anspruch. Die Träger der Einrichtungen haben zum 1.1.2020 die Wohn- und Betreuungsverträge umgestellt und das Entgelt in (mindestens) drei Teilentgelte aufgeteilt, die der sog. Fachleistung der Eingliederungshilfe, den Kosten der Unterkunft und den Kosten für Nahrungsmittel und Hygieneartikel zugeordnet sind.
Erfasst vonDeutsches Zentralinstitut für soziale Fragen, Berlin
Update2023/1
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