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Autor/inKittel, Claudia
TitelErmittlung und Bestimmung des Kindeswohls nach Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention.
QuelleIn: Jugendhilfe, 61 (2023) 3, S. 209-215Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0022-5940
SchlagwörterKindeswohl; Kinderrechtskonvention; Kind; Menschenrechte
AbstractDie 1989 verabschiedete UN-Kinderrechtskonvention benennt nicht nur Schutzrechte von Kindern und Jugendlichen, sondern auch deren Förder- und Beteiligungsrechte. Sie spiegelt so das Spannungsverhältnis im Umgang mit Minderjährigen wider, die einerseits der Unterstützung bedürfen und stärkt gleichzeitig deren Position als eigenständige Persönlichkeiten und Träger*innen von Rechten. Der vorliegende Beitrag erläutert das Kindeswohl gern. Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention, das im englischsprachigen und damit verbindlichem Original der Konvention "best interests of the child" lautet und erklärt auf Basis der Interpretations- und Auslegungshilfen des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes (General Comments), dass diese aus einer kinderrechtlichen Perspektive und dem darin enthaltenen Blick auf das Kind zwingend unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention mit dem Recht des Kindes auf Gehör und Berücksichtigung seiner Meinung zu ermitteln und zu bestimmen sind.
Erfasst vonComenius-Institut, Münster
Update2023/1
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