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Autor/inBott, Wolfgang
TitelInklusion und Chancen(un)gleichheit. Eine Betrachtung anhand gerichtlicher Entscheidungen.
Paralleltitel: Inclusion and (un-)equal opportunities. An analysis based on case law.
QuelleIn: Die deutsche Schule, 113 (2021) 4, S. 433-441Infoseite zur Zeitschrift
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Sprachedeutsch
Dokumenttyponline; gedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0012-0731; 0340-4099; 2699-5379
DOI10.31244/dds.2021.04.06
URNurn:nbn:de:0111-pedocs-238841
SchlagwörterBildung; Bildungschance; Chancengleichheit; Bildung; Bildungsrecht; Chancengleichheit; Deutschland; Behinderung; Rechtsprechung; Ungleichheit; Bildungsrecht; Inklusion; Ungleichheit; Menschenrechte; Rechtsprechung; Behinderung; Deutschland
AbstractDer Beitrag stellt dar, inwieweit die Umsetzung der Inklusion durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit gefördert worden ist. Die Rahmenbedingungen sind bereits vor der Verabschiedung der UN-BRK maßgeblich durch die Entscheidung des BVerfG vom 18.10.1997 bestimmt worden. Die sich darauf berufenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte lassen nicht erwarten, dass eine inklusive Beschulung in jedem Fall gerichtlich durchgesetzt und die nach der Beschlussfassung der BRK in der Öffentlichkeit geweckten Erwartungen kurzfristig realisiert werden können. Insbesondere die Bezugnahme auf den Haushaltsvorbehalt (Art. 4 Abs. 2 BRK) wird eine schnelle Umsetzung eher erschweren. Die gerichtlichen Verfahren sichern zwar die rechtsstaatlich gebotene Chancengleichheit auf der Verfahrensebene. Die materielle Chancengleichheit bemisst sich aber individuell nach den Vorgaben des Art. 3 GG. (DIPF/Orig.).

The article shows the extent to which the implementation of inclusion in Germany has been promoted by the case law of German administrative courts from the point of view of equal opportunities. The framework conditions were already set by the decision of the Federal Constitutional Court (October 18, 1997) in advance. The decisions of the administrative courts based on this do not suggest that inclusive schooling will always be enforced in court and that the expectations aroused in the public after the resolution of the CRPD can be realized in the short term. In particular, the budget reservation (Art. 4 Para. 2 CRPD) will impede a quick implementation. The judicial procedures ensure the equality of opportunities only at the procedural level. The individual equality of opportunities is measured individually according to the requirements of Art. 3 German Constitution. (DIPF/Orig.).
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update2022/2
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