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Es handelt sich zum Einen um Übersetzungen ins Deutsche, die dem FIS Bildung-Schlagwortbestand entnommen wurden. Zum Anderen wurden zusammengesetzte englische Schlagworte in Terme zerlegt, die in der Regel nur einen inhaltlichen Aspekt repräsentieren. Ergänzend wurden Synonyme und vereinzelt zusätzliche Pluralformen hinzugefügt. Diese Anreicherung geht auf die Nutzung intellektueller Vorarbeiten zurück.
Die Spielregeln für die Eingruppierung im Besoldungsrecht sind zwar geschlechtsneutral formuliert, treffen aber überwiegend Frauen. Das ist eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts! Warum das so ist, entwickeln die Autorinnen in diesem Gutachten für die GEW. Sie diskutieren die Rechtsgrundlagen und prüfen, ob von der Eingruppierung der Grundschullehrkräfte in A 12 ein Geschlecht in besonderer Weise betroffen ist und vergleichen die Ausbildung und die Arbeitsanforderungen von Grundschullehrer_innen und Gymnasiallehrer innen. Anhand der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, dem Leistungs-, Alimentations- und Laufbahnprinzip prüfen sie, ob die Besoldungsdifferenzierungen zulässig sind und kommen zu dem Schluss, dass das Abstandsgebot aufgrund der hohen Anforderungen an Grundschullehrkräfte nicht zur Rechtfertigung einer geringeren Besoldung herangezogen werden kann. Damit sind die Voraussetzungen der mittelbaren Diskriminierung erfüllt. Es besteht Handlungsbedarf in der Besoldung von Grundschullehrkräften. Die Auseinandersetzung mit dem Antidiskriminierungs-, dem Verfassungs- und Besoldungsrecht liefert dafür die Argumente. Die Analyse und Bewertung der Besoldung von Lehrkräften wurde hier für die Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein vorgenommen. Die Argumentation und im Kern auch die Ergebnisse lassen sich sowohl auf andere Bundesländer als auch auf angestellte Lehrkräfte übertragen. (Orig.).
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Standortunabhängige Dienste
978-3-944763-28-6
Kocher, Eva; Porsche, Stefanie; Wenckebach, Johanna: Mittelbare Geschlechtsdiskriminierung bei der Besoldung von Grundschullehrkräften nach A 12. 2016.
3309655
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