Literaturnachweis - Detailanzeige
Autor/inn/en | Buchmann, Ulrike; Diezemann, Eckart; Huisinga, Richard; Jarschel, Sandra |
---|---|
Titel | Benachteiligtendiskurs. Eine kommentierte Bibliografie. |
Quelle | Frankfurt, Main: Verlag der Gesellschaft zur Förderung arbeitsorientierter Forschung und Bildung (2010), 120 S. |
Sprache | deutsch |
Dokumenttyp | gedruckt; Monographie |
ISBN | 978-3-925070-85-3 |
Schlagwörter | Bildung; Pädagogik; Bildungschance; Chancengleichheit; Soziale Ausgrenzung; Vorurteil; Soziale Herkunft; Arbeitsmarktpolitik; Ausländer; Berufsausbildung; Berufsvorbereitung; Bibliografie; Bildung; Bildungspolitik; Chancengleichheit; Diskriminierung; Kind; Pädagogik; Professionalisierung; Randgruppe; Sozialpolitik; Vorurteil; Bildungspolitik; Ausbildung; Soziale Herkunft; Problemgruppe; Berufsorientierung; Gleichbehandlung; Benachteiligtenförderung; Minderheit; Kind; Diskriminierung; Sozialpolitik; Randgruppe; Ausbildung; Berufsausbildung; Arbeitsmarktpolitik; Professionalisierung; Berufsorientierung; Berufsvorbereitung; Benachteiligung; Bibliografie; Gleichbehandlung; Kompetenzentwicklung; Problemgruppe; Minderheit; Ausländer; Benachteiligter Jugendlicher; Jugendlicher; Lernbehinderter |
Abstract | "Das Wort Benachteiligung findet Anwendung auf einen Sachverhalt, der durch Zurücksetzung, Vernachlässigung, Übervorteilung, ungerechte Behandlung, Missachtung, Demütigung, Ausgrenzung und sogar Betrug gekennzeichnet ist. Soziale Benachteiligung oder soziale Diskriminierung versteht sich als eine mit dem vorherrschenden Wertsystem unvereinbare, und deshalb willkürlich erscheinende Ungleichbehandlung von Individuen oder sozialen Gruppen. Soziale Benachteiligung setzt voraus, dass Demokratie und ein Gleichbehandlungsgebot feste Bestandteile einer Gesellschaft geworden sind. So legt für die Bundesrepublik Deutschland der Art. 3 GG fest, dass niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, Rasse, Sprache, Herkunft, Heimat, seines Glaubens und siener religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetztes vom 27.10.1994 wurde der Art. 3 ergänzt: 'Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.' Darüber hinaus ist das Diskriminierungsverbot in die Europäische Menschenrechtskonvention und die UN-Charta in den Rang eines allgemein verbindlichen Prinzips erhoben worden." Forschungsmethode: Dokumentation. (Autorenreferat, IAB-Doku). |
Erfasst von | Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Nürnberg |
Update | 2011/2 |