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Autor/inMasuch, Peter
TitelAnforderungen der Behindertenrechtskonvention und ihre rechtliche Umsetzung im Blick auf Gesundheit und Sport.
QuelleAus: Inklusion in Bewegung. Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam im Sport. Berlin: Special Olympics Deutschland / Fachausschuss Wissenschaft (2014) S. 137-143
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Sprachedeutsch
Dokumenttyponline; gedruckt; Sammelwerksbeitrag; Graue Literatur
SchlagwörterDeutschland; Sport; Behinderung; Gesundheitspolitik; Rechtsprechung; Gesundheitsfürsorge; Gesundheitsförderung; Inklusion; Gesundheitsförderung; Gesundheitsfürsorge; Gesundheitspolitik; Menschenrechte; Rechtsprechung; Sport; Behinderung; Vereinte Nationen; Behinderter; Deutschland
AbstractDer Beitrag beschreibt die rechtliche Umsetzung der Rechte von Behinderten in der Behindertenrechtskonvention in Bezug auf die Anforderungen und Blick auf Gesundheit und Sport. Nach einer kurzen Zeitleiste, dem Schildern des Verfahrens sowie dem Erkenntnisinteresse der Bunderegierung in Zusammenhang mit Menschenrechtsverträgen skizziert Verf. die Verbindung von Konvention und Gesetz, welche wiederum subjektiven Ansprüchen genügen muss und hierbei ein begrenztes Repertoire an Instrumenten zu geben scheint. Die Anwendbarkeit wird in diesem rechtlichen Fallbeispiel erläutert, welches auch die Leitlinien des Urteils in Zusammenhang mit dem Recht auf Sport darstellt. Im abschließenden Fazit werden die Ziele der Behindertenrechtskonvention als nach Verf. konkret definierte, verbindliche Menschenrechtsgewährleistungen für Menschen mit Behinderungen erwähnt. Diese erstrecken sich auf die wesentlichen Lebenslagen der Betroffenen. Die Geltung der Gewährleistungen erschöpft sich demnach nicht in Programmsätzen für nach Verf. unbestritten überfällige, zahlreiche gesetzgeberische Maßnahmen, die auch auf der Agenda des Aktionsplanes der Bundesregierung ständen. Rechtliche Bedeutung haben viele Regelungen der Behindertenrechtskonvention eben auch im Alltag der Betroffenen, wo sie verbindliche Richtschnur und Anregung zugleich für eine Verbesserung der Lage behinderter Menschen sein können. In der Hand der Betroffenen sind sie nach Verf. ein wirkliches "Rechtsmittel"! Die in Artikel 25 und 30 Behindertenrechtskonvention niedergelegten Rechte auf Gesundheit und Teilhabe am Sport sind nach Verf. jedoch nicht hinreichend bestimmt, um unmittelbar angewandt werden zu können. Hier sind der Bund und die Länder zu weiterführenden Maßnahmen verpflichtet. Dagegen ist das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung unmittelbar anwendbares Recht. So kann eine Benachteiligung durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn jemand von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten ausgeschlossen wird, ohne dass diese Behinderung durch eine Fördermaßnahme kompensiert wird. (Orthmann). (Autor).
Erfasst vonBundesinstitut für Sportwissenschaft, Bonn
Update2017/3
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