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Literaturnachweis - Detailanzeige

 
InstitutionGewerkschaft Erziehung und Wissenschaft / Landesverband Niedersachsen
TitelVerordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen.
Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung.
QuelleHannover: GEW Landesverband Niedersachsen (2005), 23 S.Verfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Monographie
SchlagwörterRecht; Schulwechsel; Schulgesetz; Allgemein bildende Schule; Durchlässigkeit; Übergang; Hauptschule; Realschule; Gymnasium; Integrierte Gesamtschule; Schulnote; Sitzen bleiben; Zeugnis; Versetzung (Schule); Gesetz; Verordnung; Überspringen; Deutschland; Niedersachsen
AbstractIm Vorwort zum amtlichen Text der "Rechtsvorschrift, die die Versetzungen, die Übergänge, die Überweisungen, das Überspringen und das Aufrücken an den allgemein bildenden Schulen regelt" wird darauf hingewiesen, dass die neue Verordnung das in § 59 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes verankerte "Prinzip der Durchlässigkeit" dadurch konkretisiere, "dass die im Zeugnis auszuweisende Berechtigung zum Übergang auf eine 'höhere' Schulform erworben wird, wenn ein bestimmtes Zensurenbild vorliegt. Von der Möglichkeit des Übergangs von der Hauptschule auf die Realschule oder das Gymnasium konnten Erziehungsberechtigte erstmals am Ende des Schuljahres 2003/04 Gebrauch machen. ... Die neue Verordnung verschärft auf der anderen Seite die Versetzungsbestimmungen." (DIPF/Orig./pr).
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update2006/5
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