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InstitutionDeutschland / Deutscher Bundestag
TitelSechzehnter Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2.
QuelleBerlin: Bundestag (2005), 42 S.
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ReiheDrucksache / Deutscher Bundestag. 15/4995
BeigabenTabellen
Sprachedeutsch
Dokumenttyponline; Monographie
SchlagwörterBildung; Ausbildungsförderung; Ausländer; Auslandsstudium; Berichterstattung; Bildung; Deutschland; Einkommen; Finanzierung; Finanzwirtschaft; Auszubildender; Schüler; Statistik; Student; Studium; Ausland; Studienförderung; Ausgaben; Förderung; Förderung; Schüler; Rechtsgrundlage; Ausgaben; Einkommen; Finanzierung; Finanzwirtschaft; Ausbildungsförderung; Bundesausbildungsförderungsgesetz; Studium; Statistik; Auslandsstudium; Studienförderung; Berichterstattung; Ausländer; Auszubildender; Student; Ausland; Deutschland
AbstractNach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) sind "die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz ggf. neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten". Der Sechzehnte Bericht umfasst die Jahre 2002 und 2003 und berücksichtigt die seitdem erfolgten Änderungen des Gesetzes und der Rechtsverordnungen sowie die statistischen Daten für das Jahr 2003, die zum Zeitpunkt der Berichterstellung vorlagen. (DIPF/Orig.).
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update2006/2
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