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Es handelt sich zum Einen um Übersetzungen ins Deutsche, die dem FIS Bildung-Schlagwortbestand entnommen wurden. Zum Anderen wurden zusammengesetzte englische Schlagworte in Terme zerlegt, die in der Regel nur einen inhaltlichen Aspekt repräsentieren. Ergänzend wurden Synonyme und vereinzelt zusätzliche Pluralformen hinzugefügt. Diese Anreicherung geht auf die Nutzung intellektueller Vorarbeiten zurück.
Der Autor, Prüfer bei der FSF, der FSK und Mitglied der Juristenkommission der FSK, befasst sich mit den am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Jugendschutzegesetzes (JuSchG) bei folgenden Paragraphen: § 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 und deren Anwendung in der Prüfpraxis. Er analysiert dabei jede einzelne (geänderte und nicht geänderte) Formulierung. In Bezug auf den § 18 JuSchG sieht er keine grundsätzliche Änderung der Prüfpraxis bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Beim § 15 Abs. 2 geht er explizit auf die Formulierung "und" sowie "besonders" ein und hinterfragt, ob sich diese auf alle genannten Merkmale (3a: "besonders realistische, grausame und reißerische Darstellung selbstzweckhafter Gewalt...") bezieht. Er befürwortet eine enge Auslegung, d.h. der Begriff "besonders" bezieht sich auf jedes Merkmal (besonders realistische, besonders grausame und besonders reißerische) und zwar jeweils in ihrer Gesamtheit, d.h. alle drei Aspekte müssen zusammen auftreten. Abschließend geht er auf die Formulierung "selbstzweckhafte Gewalt (ebenfalls § 15 Abs. 2 Satz 3a) ein. Dabei diskutiert er die Frage, ob die Dauer der Gewaltdarstellungen oder deren Qualität bei einer Bewertung im Vordergrund stehen (müssen). -ih.
Erfasst von
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz, Berlin
Update
2009/4
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Standortunabhängige Dienste
1433-9439
Bestgen, Reinhard: Die materiellen Verschärfungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) zum 1. Juli 2008. 2008.
2967971
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