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Literaturnachweis - Detailanzeige

 
Autor/inEngelken, Eva
TitelBetriebsluft schnuppern - aber sicher!
QuelleIn: Praxis Förderschule, 2 (2007) 3, S. 47Verfügbarkeit 
BeigabenIllustrationen
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN1863-4036
SchlagwörterBetriebspraktikum; Deutschland; Haftpflicht; Schulrecht; Teilnahme; Unfallversicherung; Schulrecht; Teilnahme; Haftpflicht; Unfallversicherung; Betriebspraktikum; Entlohnung; Deutschland
AbstractDer Fall: Ein Gärtnermeister verweigert ein Betriebspraktikum, nachdem er erfahren hat, dass der Praktikant Förderschüler ist, und er deshalb Schwierigkeiten befürchtet. Die Lösung: Förderschülern einen Platz von vornherein zu verweigern, ist nicht erlaubt. Für eventuelle Schäden kommt die Haftpflichtversicherung auf, die Schulen abschließen müssen, insofern sie nicht vorsätzlich entstanden sind. Bei Unfällen tritt die Haftung durch die gesetzliche Unfallversicherung ein. Da Betriebspraktika Teil der schulischen Ausbildung sind, findet keine Entlohnung statt. Dies gilt nicht für freiwillige Praktika, die in den Ferien stattfinden.
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main (extern)
Update2009/3
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