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InstitutionEuropäische Gemeinschaften. Rat
TitelGemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 24-95 vom 6. Oktober 1995, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Rates
Titel in anderen Sprachen: Common Position (EC) No 24-95 adopted by the Council on 6 October 1995 with a view to adopting a Council Directive on the apointment and vocational qualification of safety advisers for the transport of dangerous goods by road,rail and inland waterway.
QuelleIn: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. C. Mitteilungen und Bekanntmachungen, 38 (1995) 297, S. 13-23Verfügbarkeit 
Beigabendokumentarischer Anhang 2
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0376-9461
SchlagwörterBerufsbildung; Qualifikation; Transportberuf; Fortbildung; Amtliche Druckschrift
AbstractDie Mitgliedstaaten müssen einen Schulungsnachweis nach Gemeinschaftsmuster ausstellen, mit dem die berufliche Befähigung der Sicherheitsberater bescheinigt wird, so daß die Inhaber dieses Nachweises ihre Tätigkeit in der gesamten Gemeinschaft ausüben können. Die berufliche Befähigung der Sicherheitsberater trägt zur Verbesserung der Qualität der dem Kunden erbrachten Dienstleistung bei. Sie trägt außerdem dazu bei, soweit wie möglich die Risiken von Unfällen zu verringern, die irreversible Umweltschäden und schwere körperliche Schäden von Personen, die mit Gefahrengut in Berührung kommen, zur Folge haben können. (DIPF/Text übernommen)
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update1997_(CD)
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