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Bei der Erziehung von Menschen mit geistiger Behinderung kommen moeglicherweise sehr divergente Wert- und Zielvorstellungen und Normen zum Tragen. Fuer die Abklaerung des besonderen Erziehungsbedarfs ist die Frage nach dem Sein von geistiger Behinderung und die Auseinandersetzung mit der Frage nach dem Sollen noetig. Der Personenkreis mit geistiger Behinderung wird dabei mit dem Kriterium seiner besonderen Lernverhaltensdisposition gekennzeichnet und eine Verbesserung seiner Lernverhaltensdisposition als Erziehungsbedarf dargestellt. Das damit verbundene Ziel der Selbstverwirklichung von Menschen mit geistiger Behinderung bedeutet Befaehigung zu weitmoeglich selbstaendiger, differenzierter und effizienter Lebensgestaltung, mit der Moeglichkeit sozialer Eingliederung. Es wird auf die Gefahr der Bezeichnung von geistiger Behinderung als "praktische Bildbarkeit" eingegangen und weitere Bereiche des Erziehungsbedarfs bei geistiger Behinderung aufgefuehrt wie Foerderung der Lebenstuechtigkeit, der Lebenserfuelltheit und der Lernbedingungen. Die Gemeinsamkeit bei sozialen Lernprozessen von Menschen unterschiedlicher kognitiver Situation, Altersstufe usw. wird als Teil des Erziehungsanliegens angefuehrt.
Erfasst von
Hessisches Landesinstitut für Pädagogik, Wiesbaden
Update
1996_(CD)
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