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Es handelt sich zum Einen um Übersetzungen ins Deutsche, die dem FIS Bildung-Schlagwortbestand entnommen wurden. Zum Anderen wurden zusammengesetzte englische Schlagworte in Terme zerlegt, die in der Regel nur einen inhaltlichen Aspekt repräsentieren. Ergänzend wurden Synonyme und vereinzelt zusätzliche Pluralformen hinzugefügt. Diese Anreicherung geht auf die Nutzung intellektueller Vorarbeiten zurück.
Die Debatte um das Professorendienstrecht dauert an. Am 21. September 2000 hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung ein Konzeptpapier für ein "Hochschuldienstrecht für das 21. Jahrhundert" vorgelegt ... . Hiernach sollen grundlegende Änderungen vorgenommen werden. Unter anderem wird wieder der dienstrechtliche Status der Professoren zur Diskussion gestellt. Seit einiger Zeit wird Unzufriedenheit hinsichtlich des Professorenstatus geäußert: Die Stellung als Beamter auf Lebenszeit mit gesetzlich weitgehend festgelegten Bezügen habe "faule Professoren" erzeugt. Deshalb wird vorgeschlagen, Professoren nicht mehr zu Beamten zu ernennen, sondern im privatrechtlichen Angestelltenverhältnis zu beschäftigen. Zwar bestimmen derzeit noch fast alle einschlägigen Landesgesetze, dass Professoren in der Regel verbeamtet werden müssen, und es sind auch etwa 98% der Professoren Beamte. § 46 HRG und das Beamtenrechtsrahmengesetz geben dies allerdings nicht zwingend vor. Für reformwillige Landesgesetzgeber könnte sich deshalb die Frage stellen, ob das Grundgesetz gebietet, dass Professoren Beamte sein müssen. Auf diesem Hintergrund diskutiert der Beitrag zum einen den beamtenrechtlichen Funktionsvorbehalt sowie zum anderen die Vorgaben des Art. 5 III GG für den Professorenstatus. (DIPF/Orig./St.)
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0721-880X
Determann, Lothar: Müssen Professoren von Verfassung wegen Beamte sein? 2000.
2668047
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