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Bei dem sogenannten Behindertentestament handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, die zumindest auch zu Gunsten eines behinderten Menschen errichtet wird. Der allseits verwendete Begriff "Behindertentestament" ist sprachlich unzutreffend. Es verfügt nicht der Behinderte, vielmehr wird mit erbrechtlichen Mitteln der Wunsch des Testators realisiert, nach seinem Tod unter Berücksichtigung sozialhilferechtlicher Bestimmungen (vor allem §§ 88 - 92c des Bundessozialhilfegesetzes, BSHG), dem geistig/körperlich behinderten Kind effektive und unmittelbare Vorteile zukommen zu lassen. Es gibt keinen allgemeinen Testamentstypus für diesen Bereich, sondern eine erhebliche Bandbreite erbrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, die es im Hinblick auf das BSHG und die Testierunfähigkeit des Behinderten ermöglichen, individuelle, dem speziellen Einzelfall gerecht werdende Regelungen zu treffen. Zur Vereinfachung wird jedoch im Nachfolgenden der Begriff Behindertentestament verwendet. Das Behindertentestament ist angesichts leerer Kassen des Staates in die Diskussion geraten. Die Rechtsprechung ist seit den maßgebenden Urteilen des Bundesgerichtshofes von 1990 und 1993 nahezu einheitlich. Praktisch geht es in der Beratung der Betroffenen darum, einen Teil ihres Vermögens für das behinderte Kind zu sichern, ohne dass es im Leistungsfalle dem Zugriff des Sozialhilfeträgers anheim fällt. Vielfach haben die Eltern eines behinderten Kindes jahrelange, oft jahrzehntelange Entbehrungen auf sich genommen, um das behinderte Kinde zu Hause wohnen zu lassen und damit der Gesellschaft Kosten erspart. (Orig. ).
Erfasst von
Berliner Landesinstitut für Schule und Medien
Update
2001_(CD)
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Förster, Lutz: Behindertentestament - Verwirklichung der Testierfreiheit oder Verfügung zu Lasten der Allgemeinheit? 2000.
2660418
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