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Mehrfach hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, die Absenkung der Besoldung auf 86,5 Prozent für die Beamten, die im Beitrittsgebiet erstmalig verwendet werden, sei zulässig und mit dem Grundgesetz vereinbar. In zwei weiteren Entscheidungen vom 20. Januar 2000 (2C 6.99 und 12.99) hat das Bundesverwaltungsgericht an dieser Auffassung festgehalten und die Klagen von Beamten aus den neuen Bundesländern, die eine Besoldung wie im alten Bundesgebiet begehrten, zurückgewiesen. Vollständig anders wird die Rechtslage vom Verwaltungsgericht Dresden bewertet. Dieses hat mit Beschluss vom 21. Dezember 1999 (2K 3149/98) ein dort anhängiges Verfahren, in dem es um die Höhe der Besoldung eines Beamten aus den neuen Bundesländern geht, ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen. Das Bundesverfassungsgericht soll darüber entscheiden, ob die Vorschrift des Paragr. 73 des Bundesbesoldungsgesetzes in den seit dem 1. Januar 1996 geltenden Fassungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es bleibt nun abzuwarten, wann und mit welchem Ergebnis das Bundesverfassungsgericht über diese Vorlage des Verwaltungsgerichts Dresden und die bereits zuvor gegen das Besoldungs-Übergangsrecht erhobenen Verfassungsbeschwerden entscheiden wird. (HoF/Text auszugsweise übernommen).
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Tüffers, Henning: 86,5 Prozent - wie lange noch? 2000.
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