Literaturnachweis - Detailanzeige
Titel | Erfindungen und deren Verwertung. |
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Quelle | In: Die neue Hochschule, 43 (2002) 4, S. 24-25Infoseite zur Zeitschrift
PDF als Volltext |
Sprache | deutsch |
Dokumenttyp | online; gedruckt; Zeitschriftenaufsatz |
ISSN | 0340-448X |
Schlagwörter | Forschung; Forschungsergebnis; Erfindung; Rechtsstellung; Patentverwertung; Hochschulrecht; Hochschullehrer; Hochschule; Umsetzung; Verwertung; Erfinder; Deutschland |
Abstract | Die Änderung des Gesetzes über die Arbeitnehmer-Erfindungen ist am 7. Februar 2002 in Kraft getreten. Sie hat das so genannte Hochschullehrerprivileg eingeschränkt. Nun sind so genannte Diensterfindungen vom Erfinder, auch wenn dieser Hochschullehrer ist, dem Arbeitgeber, also der Hochschule, sofort schriftlich anzuzeigen. Die Hochschule entscheidet darüber, ob sie selbst die Erfindung z.B. durch Patentanmeldung verwerten möchte oder zur Verwertung durch den Erfinder freigibt. Der Hochschullehrer ist bei der Verwertung durch die Hochschule an den Erlösen zu beteiligen. Die Beteiligung liegt weit über derjenigen für übrige Mitarbeiter. Sie beträgt 30 Prozent der durch die Verwertung erzielten Einnahmen. (HoF/Text übernommen). |
Erfasst von | Institut für Hochschulforschung (HoF) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg |
Update | 2003_(CD) |