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Ist die Hilfe v.a. der Frauen, die von ihren Maennern misshandelt wurden, vorrangige Aufgabe der Frauenhaeuser, so darf dabei die Sorge der davon meist ebenso betroffenen Kinder nicht vergessen werden,- was eigentlich in den gesetzlichen Rahmen der Jugendhilfe faellt. So muessen den MitarbeiterInnen auch die eventuellen Kooperationspartner bekannt sein, wie z.B. Jugendaemter, Rechtsanwaelte oder Familiengerichte,- die Rechte der Kinder aber ebenso, die meist den Frauenhaeusern naeher stehen. Die Kenntnis und Beachtung der rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Schutz der Person des Kindes (primaer zivilrechtliche Gestaltungsmoeglichkeiten) und die Bedeutung dieser Regelungen fuer die Frauenhaeuser sind Schwerpunkte des Artikels. Dies bezieht sich auf die Obhut des Kindes, die Regelung der sorge- und umgangsrechtlichen Rechtsbeziehung zwischen Kind und Vater und Anordnungen gegenueber Dritten. Frauenhaeuser sind zwar immer auch Kinderhaeuser, die zum Wohl der Kinder agieren, sie sind aber keine Jugendhilfe-Einrichtungen.(DJI/EL).
Erfasst von
Deutsches Jugendinstitut, München
Update
2003_(CD)
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Standortunabhängige Dienste
0342-2275
Oberloskamp, Helga: Das Wohl des Kindes im Frauenhaus - Auftrag und Handlungsleitlinien. 2002.
2465528
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