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Autor/inBarthold, Hans-Martin
TitelDas kastrierte Verfahren.
QuelleIn: DUZ : Magazin für Wissenschaft und Gesellschaft, 55 (1999) 22, S. 14-15Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
BeigabenAbbildungen 1
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0936-4501; 1437-4234
SchlagwörterDeutschland; Hochschulzulassung; Wettbewerb; Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen; Hochschule; Hochschulpolitik; Studentenzahl; Rahmenrichtlinie; Studienplatzvergabe; Kriterium; Studienbewerber; Auswahlverfahren; Rahmenrichtlinie; Wettbewerb; Hochschulpolitik; Studentenzahl; Hochschulzulassung; Studienplatzvergabe; Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen; Hochschule; Auswahlverfahren; Kriterium; Studienbewerber; Deutschland
AbstractDie Konferenz der Kultusminister hat die Richtlinien zur Vergabe von Studienplätzen modifiziert. So recht zufrieden scheint keiner der Beteiligten mit dem Vertragswerk: Die Hochschulen nicht, die Studienbewerber nicht und auch die Begeisterung der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) hält sich in Grenzen. Das Dilemma des Staatsvertrages, der den Ländern jetzt zur Ratifizierung vorliegt, ist so schnell geschildert wie es offensichtlich schwierig ist, eine allseits befriedigende Lösung zu finden. Die Hochschulen, zumindest aber einige Fachbereiche, möchten als ungeeignet eingestufte Bewerber endgültig ablehnen und damit vom Studium ausschließen dürfen. Die KMK will an dem grundgesetzlich und im Hochschulrahmengesetz (HRG) verankerten Recht der Abiturienten auf ungehinderten Hochschulzugang jedoch nicht rütteln lassen. Zugleich aber fordert sie die Hochschulen auf, Profil zu entwickeln und den Wettbewerb um die Studierenden aufzunehmen. Auf dem Boden des HRG ist letztlich nur ein Verteilungsverfahren möglich. Schließlich bleibt zu garantieren, dass auch der Vierer-Abiturient, allenfalls mit zeitlicher Verzögerung, eben doch ein Studium aufnehmen kann. Alles andere liefe auf eine Entwertung des Abiturs als Nachweis der Studierfähigkeit hinaus. So befinden sich denn die Hochschulen in einer vertrackten Situation, können sie allen Anforderungen doch nur bedingt gerecht werden. Für Verärgerung bei den Hochschulen sorgt darüber hinaus die überaus bürokratische Vorgabe der Auswahlkriterien. Dabei erweist sich als Stein des Anstoßes das Verbot, einzelne und für die jeweilige Studiendisziplin relevante Schulfächer besonders gewichten zu dürfen. Bemerkenswert und widersprüchlich ist, dass kaum eines der Länder die Regelungen des neuen Staatsvertrages auf seine Ländervergabeordnungen zu übertragen beabsichtigt. Wie lange mag der neue Staatsvertrag unter solchen Bedingungen wohl Bestand haben? (HoF/Text übernommen).
Erfasst vonInstitut für Hochschulforschung (HoF) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Update2001_(CD)
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