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TitelRichtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde.
QuelleIn: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. L. Rechtsvorschriften, 41 (1998) 77, S. 36-43Verfügbarkeit 
BeigabenLiteraturangaben 6
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0376-9453
SchlagwörterBegriff; Abschlusszeugnis; Äquivalenz; Freizügigkeit; Qualifikation; Rechtsanwalt; Rechtsberuf; Amtliche Druckschrift; Anerkennung; Inhalt; Richtlinien; Europäische Union; Belgien; Deutschland; Dänemark; Finnland; Frankreich; Griechenland; Großbritannien; Irland; Italien; Luxemburg; Niederlande; Portugal; Schweden; Spanien; Österreich
AbstractEin Tätigwerden auf Gemeinschaftsebene ist gerechtfertigt, weil bisher erst einige Mitgliedstaaten gestatten, daß Rechtsanwälte aus anderen Mitgliedstaaten unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung eine Anwaltstätigkeit in anderer Form denn als Dienstleistung in ihrem Gebiet ausüben. In den Mitgliedstaaten, in denen diese Möglichkeit gegeben ist, gelten sehr unterschiedliche Modalitäten, beispielsweise was das Tätigkeitsfeld und die Pflicht zur Eintragung bei den zuständigen Stellen betrifft. Solche unterschiedlichen Situationen führen zu Ungleichheiten und Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zwischen den Rechtsanwälten der Mitgliedstaaten und bilden ein Hindernis für die Freizügigkeit. Nur durch eine Richtlinie zur Regelung der Bedingungen (...) können diese Probleme gelöst und in allen Mitgliedstaaten den Rechtsanwälten und Rechtsuchenden die gleichen Möglichkeiten geboten werden. (DIPF/Orig.)
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update1999_(CD)
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