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Anläßlich der Klage eines Richters aus Thüringen, der nach Abschluß seines Studiums als Diplom-Jurist in der DDR den Vorbereitungsdienst das Referendariat in Bayern und dort auch die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß der in der Besoldung-Übergangsverordnung verwendete Begriff Befähigungsvoraussetzungen auch die Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen umfasse. Der Begriff beschränke sich n i c h t auf die Laufbahnprüfung, in diesem Fall das zweite juristische Staatsexamen, die erst den Zugang zu einem bestimmten Amt eröffne. Im entschiedenen Fall sei zwar der für die Zulassung zum Vorbereitungsabschluß "Diplom-Jurist" der ersten juristischen Staatsprüfung im alten Bundesgebiet gleichgestellt worden, diese Gleichstellung erfülle aber nicht die Voraussetzung alle Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben zu haben. Es sei sachlich vertretbar, zwischen erstmalig ernannten Beamten mit und ohne diese Befähigungsvoraussetzungen zu unterscheiden und zielgerechte Anreize geschaffen zu haben, um Fachkräfte aus dem bisherigen Bundesgebiet für eine Tätigkeit in den neuen Ländern gewinnen zu können. (HOF/Text auszugsweise übernommen).
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0945-5604
Besoldung im Beitrittsgebiet. 1997.
2374901
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