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Autor/inTüffers, Henning
TitelBesoldungsangleichung.
QuelleIn: Forschung & Lehre, 4 (1997) 12, S. 637Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0945-5604
SchlagwörterBesoldung; Beamtenrecht; Ost-West-Konflikt; Reform; Beamter; Deutschland-Westliche Länder; Deutschland-Östliche Länder
AbstractDie Höhe der Beamtenbezüge in den neuen Bundesländern wird von der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung mitbestimmt. Beamte, die in den neuen Ländern nicht erstmalig in ein Beamtenverhältnis berufen werden, sondern bereits im alten Bundesgebiet Beamte gewesen sind, erhalten "West-Bezüge". Wer in den neuen Ländern erstmalig Beamter wird, erhält die "Ost-Bezüge". Diese betragen derzeit 85 v. H. der im alten Bundesgebiet gezahlten Bezüge. Die Differenz zwischen den "Ost"- und "West"-Bezügen erhalten die erstmalig ernannten Beamten bislang jedoch auch dann, wenn sie die für ihre Einstellung erforderliche Qualifikation im alten Bundesgebiet erworben haben. Darüber hinaus kann der Zuschuß auch bei Erwerb der Qualifikation im Ausland gezahlt werden. Dies setzt jedoch ein dringendes dienstliches Interesse an der Gewinnung des Beamten voraus. Die Bundesregierung hat nun eine Änderung der Besoldungs-Übergangsverordnung beschlossen. Nach dem Motto "Gleiches Geld für gleiche Arbeit" sollen Unterschiede zwischen "Ost"- und "West"-Bezügen - zumindest teilweise - beseitigt werden. Künftig sollen erstmalig ernannte Beamte mit einer Qualifikation aus den alten Bundesländern nicht mehr automatisch die Differenz zwischen den "Ost"- und "West"-Bezügen erhalten. Dies soll nur noch möglich sein, wenn - wie dies bisher schon bei einer Auslandsqualifikation gilt - ein dringendes dienstliches Bedürfnis an der Gewinnung des Beamten besteht. Ansonsten wird er wie der mit einer in den neuen Bundesländern erworbenen Qualifikation eingestellte Beamte nur die auf 85 Prozent abgesenkten Bezüge erhalten. Für diejenigen, die bereits im alten Bundesgebiet Beamte sind oder waren, bleibt es bei der bisherigen Regelung. Sie bekommen auch bei einer Tätigkeit in den neuen Ländern die "West"-Bezüge. (HOF/Text vollständig übernommen).
Erfasst vonInstitut für Hochschulforschung (HoF) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Update1998_(CD)
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