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Es handelt sich zum Einen um Übersetzungen ins Deutsche, die dem FIS Bildung-Schlagwortbestand entnommen wurden. Zum Anderen wurden zusammengesetzte englische Schlagworte in Terme zerlegt, die in der Regel nur einen inhaltlichen Aspekt repräsentieren. Ergänzend wurden Synonyme und vereinzelt zusätzliche Pluralformen hinzugefügt. Diese Anreicherung geht auf die Nutzung intellektueller Vorarbeiten zurück.
Erst durch Artikel 126 des Vertrages von Maastricht fiel der Bereich Bildung formal unter den Anwendungsbereich des Vertrages über die Europäische Union und wurde als solcher Gegenstand des Gemeinschaftsrechts. Die Integration von Minderheiten im Bildungsbereich gehört jedoch nicht zu den politischen Zielen des Gesetzes sondern muß den Oberbegriffen der europäischen Dimension im Bildungswesen, der Verbreitung der Gemeinschaftssprachen oder dem Erfahrungs- und Informationsaustausch innerhalb der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten zugeordnet werden. Doch auch in diesen Bereichen sind die Handlungsmöglichkeiten der Gemeinschaft beschränkt auf unterstützende und empfehlende Maßnahmen, da in bezug auf das Bildungswesen der einzelnen Mitgliedstaaten der EU das Subsidiaritätsprinzip zu beachten ist. Der Beitrag macht daher ausfindig, welche Artikel des Gemeinschaftsrechts gegen Diskriminierung und Ausgrenzung von Minderheiten innerhalb der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten greifen können. In bezug auf die Freizügigkeit innerhalb der EU können Kinder und Ehepartner von Arbeitsmigranten, Arbeitsmigranten selber sowie Studenten aus anderen Mitgliedsländern auf Artikel 48 des EU-Vertrages zurückgreifen. Gemeinschaftsinitiativen in bezug auf ein Recht auf Bildung, finden sich nur in Form von nicht- bindenden Regelungen, die finanzielle Anreize für Pilotprojekte zugunsten der Zielgruppen Mädchen, behinderte Kinder, Kinder von Sinti, Roma und Reisenden sowie Migrantenkinder allgemein unterstützen. (DIPF/Kr.).
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Verbruggen, Machteld: Non-discrimination in education: the Community law. .
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