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Die Freizuegigkeitsrechte des Art. 48 EWG-Vertrag und der oeffentliche Dienst. Arbeitnehmerbegriff, Ausbildung und Berufsausuebung in europarechtlicher Sicht und der Rechtsprechung des Europaeischen Gerichtshofs.
Die Freizuegigkeitsrechte des Art. 48 EWG- Vertrag sind in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung des Europaeischen Gerichtshofes besonders belebt und damit fuer die Betroffenen zunehmend posititiv oder negativ bedeutsam geworden. Es stellt sich die Frage, ob und wieweit nunmehr Auslaender aus anderen EG-Staaten nach einer entsprechenden Ausbildung in den deutschen oeffentlichen Dienst aufgenommen werden muessten. Das vorliegende Orientierungsgutachten zu dieser Problematik wurde fuer die Arbeitsgemeinschaft der Verbaende des hoeheren Dienstes, Bonn, erstellt. Unter Beruecksichtigung der Rechtsprechung des Europaeischen Gerichtshofes kommen die Autoren unter anderem zu folgenden Schlussfolgerungen fuer die Beschaeftigung im Beamtenverhaeltnis, insbesondere im hoeheren Dienst (vgl. Zusammenfassung S. 51 und 52): "In den Genuss der Arbeitnehmer-Freizuegigkeit kommen nach Sinn und Zweck der Vertraege grundsaetzlich alle Personen, die abhaengig in einem Lohn- und Gehaltsverhaeltnis stehen. Ihr rechtlicher Status sowie Inhalt und Umfang der Beschaeftigung sind ohne Bedeutung." "Es ist nicht moeglich, ganze Bereiche von Taetigkeiten wegen ihres vermeintlich nichtwirtschaftlichen Charakters von der Freizuegigkeit auszunehmen. Aus diesem Grund sind auch alle Beschaeftigten der oeffentlichen Verwaltung als "Arbeitnehmer" i. S. der Vertraege zu betrachten." "Die Beschaeftigung im Beamtenverhaeltnis darf nur insoweit an die Staatsangehoerigkeit geknuepft werden, als der Vorbehalt der oeffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit und die Ausnahme hoheitlicher Taetigkeit gemeinschaftlich gerechtfertigt werden kann." "Vor allem in den Bereichen Bildung, Kultur, Soziales und staatliche Daseinsvorsorge muss der oeffentliche Dienst ausserhalb bestimmter Grenzen, die durch Leistungs- und Aufsichtsfunktionen und eine Naehe zur politischen Willensbildung und staatlichen Selbstdarstellung gepraegt sind, auch fuer EG-Auslaender geoeffnet werden. Weitgehend ausgenommen sind aber die klassischen Eingriffs- und Sicherheitsbereiche (Polizei, Justiz, Verteidigung, Finanzen) und der diplomatische Dienst." Speziell ueber den Zugang von Auslaendern zum Lehrerberuf wird unter anderem ausgefuehrt: "Besondere Betrachtung verdient der Zugang zum Lehramt. Zumindest soweit nicht Schul- oder Fachleiterstellen betroffen sind, kann die Auffassung vertreten werden, dass EG- Auslaender in gleicher Weise wie Deutsche in Deutschland Lehrer werden koennen." (S. 34)
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Hochbaum, Ingo; Eiselstein, Claus: Die Freizuegigkeitsrechte des Art. 48 EWG-Vertrag und der oeffentliche Dienst. Arbeitnehmerbegriff, Ausbildung und Berufsausuebung in europarechtlicher Sicht und der Rechtsprechung des Europaeischen Gerichtshofs. 1988.
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