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Muender geht in seinem zweigeteilten Beitrag davon aus, dass die Mitwirkung der Jugendhilfe bei Verfahren gegen Jugendliche in der BRD und in der Ex-DDR auf gemeinsamen Traditionen, aber auch auf einem gemeinsamen Traditionsballast basiert. Die gesetzliche Neufassung der Jugendhilfe im KJHG veranlasst den Autor zur Darlegung der Grundstruktur des heutigen Jugendhilferechts und dessen Aufgaben. Zunaechst werden Begriffe voneinander unterschieden: sozialpaedagogisches Handeln gegenueber Ordnungshandeln, Krisenintervention gegenueber Inobhutnahme, sozialpaedagogische Jugendhilfe gegenueber Gerichtshilfe. In der Jugendgerichtshilfe dominieren noch Formen traditioneller Aufgabenwahrnehmung. Zwei von ihnen - Ermittlungshilfe und Sanktionsvorschlag - werden von Muender auf ihre Gegenwartsberechtigung hin untersucht. Sein Fazit: Die Defizitorientierung und das darauf beruhende Realisierungskonzept sind in der Jugendkriminalitaet nicht nur in Frage zu stellen, sondern aufzugeben. Muender entwirft neue Wege einer Handlungsstrategie, die er selbst mit "weder Erziehen noch Strafen" umschreibt.
Erfasst von
Deutsches Jugendinstitut, München
Update
1994_(CD)
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0022-5940
Muender, Johannes: Jugendgerichtshilfe als sozialpaedagogische Taetigkeit (Teil 1). 1991.
2689489
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