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InstitutionEuropäische Gemeinschaften. Gerichtshof
TitelUrteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-164-94 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Berlin): Georgios Aranitis gegen Land Berlin.
(Allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome - Indirekte Bindung an die nationalen Vorschriften - Reglementierter Beruf) (Verfahrenssprache: Deutsch) (Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint inin der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes).
Titel in anderen Sprachen: Judgment of the Court (Sixth Chamber) of 1 February 1996 in Case C-164-94 (reference for a preliminary ruling from the Oberverwaltungsgericht Berlin): Georgios Aranitis v. Land Berlin. (General system for the recognition of higher-education diplomas - Conditions: indirectly imposed by national rules - Regulated profession) (Language of the case: German) (Provisional translation; the definitive translation will be published in the European Court Reports).
QuelleIn: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. C. Mitteilungen und Bekanntmachungen, 39 (1996) 95, S. 1Verfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0376-9461
SchlagwörterAbschlusszeugnis; Äquivalenz; Freizügigkeit; Hochschule; Amtliche Druckschrift; Europäischer Gerichtshof
AbstractEs wird ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen: "Artikel 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe d) der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ist so auszulegen, daß ein Beruf nicht als reglementiert eingestuft werden kann, wenn im Aufnahmestaat keine Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung dieses Berufes regeln, selbst wenn die einzige Ausbildung für diesen Beruf ein mit einem Diplom abschließendes, mindestens viereinhalbjähriges Hochschulstudium ist und deshalb in der Regel nur Inhaber dieses Hochschulabschlusses auf dem Arbeitsmarkt als Bewerber für diesen Beruf in Erscheinung treten und diesen Beruf ausüben. " (DIPF/ Text übernommen.).
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update1998_(CD)
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