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Autor/inMuender, Johannes
TitelDie massgeblichen gesetzlichen Stellwerke fuer Jugendhilfe als Dienstleistung.
QuelleIn: Jugendhilfe, 33 (1995) 4, S. 212-217Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0022-5940
SchlagwörterPartizipation; Dienstleistung; Sozialpädagogik; Jugendhilfe; Kinder- und Jugendhilfegesetz; Kinder- und Jugendhilferecht; Infrastruktur
AbstractMuender attestiert dem Kinder- und Jugendhilfegesetz eine programmatisch festgeschriebene, aber doch noch nicht restlose Abkehr vom Verstaendnis der Jugendhilfe als Ordnungstaetigkeit. Fuersorge im entmuendigenden Sinn habe darin keine Bedeutung mehr, es decke aber nach wie vor eine fuersorgliche Parteinahme des Staates fuer Kinder und Jugendliche gegenueber den Eltern und dementsprechend auch autoritative Interventionen bei Sorge- und Pflegschaftsentscheidungen. Sozialpaedagogische Leistungen hingegen seien nicht mehr ohne Einverstaendnis der Betroffenen vorgesehen, auch sollen Wahlmoeglichkeiten zur Verfuegung stehen. Wesentlich fuer das Gesetzeswerk sei der Leistungcharakter von sozialpaedagogischen Hilfen, auf die Rechtsanspruch bestehe wie auf eine Sozialhilfe. Darueber hinaus noch: Jugendhilfe wird nicht nur als individuell reklamierbare, sondern auch als vorzuhaltende soziale Dienstleistung verankert (§§ 79,80). Dies apostrophiert Muender als "Stellwerk" fuer die Errichtung einer sozialen Infrastruktur. Auch wenn es sich dabei um "weiche", d. h. nicht einklagbare Leistungen handelt, sei damit immerhin ein Verfahren festgeschrieben, das Bedarfsermittlung, Planung und Bereitstellung unter Mitwirkung aller Involvierten vorgibt. (DJI/Lb).
Erfasst vonDeutsches Jugendinstitut, München
Update1998_(CD)
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