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Autor/inKeller, Sophia Charlotte
TitelPriorisierung bei dem Zugang zu Schulen während der Corona-Pandemie.
Vorrang einzelner Schülergruppen bei dem Zugang zu Präsenzunterricht.
QuelleIn: Recht der Jugend und des Bildungswesens, 70 (2022) 3, S. 467-486Infoseite zur Zeitschrift
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BeigabenLiteraturangaben
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; online; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0034-1312
DOI10.5771/0034-1312-2022-3-467
SchlagwörterCovid-19; Pandemie; Schulschließung; Fernunterricht; Bundesverfassungsgericht; Schulorganisation; Soziales Verhalten; Unterrichtsorganisation; Bildungsauftrag; Kommunikation; Vorteil; Konfliktsituation; Auswirkung; Deutschland;
AbstractMit der sogenannten Bundesnotbremse bestimmte der Bundesgesetzgeber im April 2021 im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bundeseinheitliche Regelungen zum priorisierten Zugang von konkreten Schülergruppen zum Präsenzunterricht. Da der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag jedoch gegenüber allen Schüler*innen besteht, sofern diese nach den Landesgesetzen schulpflichtig sind, müssen die Bedarfe aller Schüler*innen im Rahmen der Präsenzbeschulung und die Umsetzung schulischer Aufgaben in Form des Distanzunterrichts näher in den Blick genommen werden. Dabei begründete der Gesetzgeber die Priorisierung einzelner Schülergruppen u.a. damit, dass die Schulbildung im Distanzunterricht nicht gleichwertig erfüllt werden kann. Beleuchtet man dabei die einzelnen Bedarfe der nicht-priorisierten Schüler*innen und daneben auch die Wahrnehmung spezifischer Aufgaben der Schulen im Verhältnis des Präsenzunterrichts zum Distanzunterricht, folgt daraus, dass die Beschulung insgesamt nicht gleichwertig im vollständigen Distanzunterricht gelingt. (DIPF/Orig.).

In April 2021, in connection with the Corona pandemic, the German federal legislature enacted the so-called Bundesnotbremse, a federal emergency brake, which established uniform federal regulations for prioritized access to in-person learning for specific groups of students. However, since the state's educational mandate applies to all students, provided they are required to attend school under German state law, the needs of all students in the context of in-person learning and the implementation of school tasks in the form of remote learning must be taken into account. In this context, the German legislator justified the prioritization of individual groups of students, among other things, by stating that school education cannot be conducted in the same manner as with in-person learning. If one examines the individual needs of the non-prioritized students as well as the administration of specific tasks of the schools in relation to in-person learning and remote learning, it can be concluded that the quality of education as a whole cannot be maintained at the usual precedent through remote learning alone. (DIPF/orig.)
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
UpdateNeueintrag 2022-12
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