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InstitutionZentrum für Europäische Wirtschaftsforschung; Institut Arbeit und Qualifikation (Gelsenkirchen); TNS EMNID (Bielefeld)
TitelEvaluation der Experimentierklausel nach §6c SGB II.
Vergleichende Evaluation des arbeitsmarktpolitischen Erfolgs der Modelle der Aufgabenwahrnehmung "Zugelassener kommunaler Träger" und "Arbeitsgemeinschaft". Untersuchungsfeld 3: "Wirkungs- und Effizienzanalyse". Abschlussbericht durch den Forschungsverbund.
QuelleMannheim u.a. (2008), 447 S.; 3450 KB
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Sprachedeutsch
Dokumenttyponline; Monographie; Graue Literatur
SchlagwörterOrganisationsmodell; Trägerschaft; Förderung; Erfolgskontrolle; Arbeitsgemeinschaft; Aktivierung; Arbeitsförderung; Arbeitsverwaltung; Gemeinde (Kommune); Sozialgesetzbuch; Hartz-Reform; Kosten-Nutzen-Analyse; Unternehmensgründung; Arbeitslosengeld; Beschäftigungsfähigkeit; Schwer vermittelbarer Arbeitsloser; Weiterbildung; Abschlussbericht; Experimentierklausel; Kausalanalyse; Modell; Regionaler Vergleich; Stabilisierung; Trainingsmaßnahme; Unterstützung; Wirkungsforschung; Leistungsempfänger
Abstract"Im SGB II ist in §6a die Experimentierklausel enthalten, durch die unterschiedliche Formen der Trägerschaft für einen befristeten Zeitraum im Wettbewerb zwischen den Agenturen für Arbeit und den Kommunen erprobt werden. Das Zusammenspiel der SGB II-Träger ist in drei unterschiedlichen Modellen der Aufgabenwahrnehmung organisiert. Im Regelfall errichten die Träger auf örtlicher Ebene gemäß §44b Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung. In 19 Fällen kamen keine Verträge über die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zustande, so dass es hier bei der getrennten Aufgabenwahrnehmung (gAw) in den beiden Zuständigkeitsbereichen blieb. Darüber hinaus wurde kommunalen Trägern die Möglichkeit gegeben, zur Erprobung die Gesamtheit der Maßnahmen zur Eingliederung als Alternative zur Aufgabenwahrnehmung durch Agenturen für Arbeit und kommunale Träger auch in alleiniger Verantwortung als zugelassene kommunale Träger (zkT) durchzuführen. Im Wettbewerb sollen unterschiedliche Ansätze zur Eingliederung im Hinblick auf ihre Wirksamkeit verglichen werden. Die Ergebnisse sollen so zu einer Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende führen. Nach §6c SGB II untersucht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Wahrnehmung der Aufgaben durch die unterschiedlichen Modelle der Aufgabenwahrnehmung und berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2008. Die Evaluation durch das BMAS wurde in vier Untersuchungsfelder gegliedert. Das Untersuchungsfeld 3 hat zum Ziel, die Wirkungen der Aufgabenwahrnehmung im SGB II auf der Ebene der einzelnen Personen zu ermitteln und die Effizienz der Aufgabenwahrnehmung zu beurteilen. Das BMAS hat die Fragestellung des Untersuchungsfeldes 3 auf zwei Leitfragen zugespitzt: Wer kann es besser? Und warum ist das so? Maßstab für den Erfolg sind die Ziele des SGB II. Im Vordergrund steht die Stärkung der Eigenverantwortung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützt werden sollen. Die Eingliederung in Arbeit soll die Hilfebedürftigkeit überwinden oder zumindest reduzieren. Darüber hinaus sollen die Leistungen der Grundsicherung dazu beitragen, dass die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessert oder wiederhergestellt wird. Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 befunden, dass §44b SGB II über die Bildung von Arbeitsgemeinschaften mit dem Grundgesetz unvereinbar ist und somit die ARGE als Modell der Aufgabenwahrnehmung für unzulässig erklärt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber im vorliegenden Bericht berücksichtigt. Auch nach dem ursprünglichen Forschungskonzept erschöpft sich die Aufgabe der Evaluation nicht in einem Leistungsvergleich zwischen ARGEn und zkT, sondern besteht vor allem in der Feststellung der Wirkungszusammenhänge zwischen Modellen der Aufgabenwahrnehmung, Organisationsformen, Strategien und Maßnahmen. Diese Frage hat nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht an Aktualität verloren. Ihre Klärung wird sogar noch wichtiger, weil der Gesetzgeber aufgefordert wurde, spätestens bis zum 31. Dezember 2010 eine neue verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Die getrennte Aufgabenwahrnehmung ist nach der Entscheidung des BVG neben den zugelassenen kommunalen Trägern das einzige verfassungskonforme Modell. Aufgrund der geringen Fallzahl in der Stichprobe (sechs Landkreise, ein Stadtkreis) können über die getrennte Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Evaluation keine Schätzergebnisse vorgelegt werden." Die Untersuchung enthält quantitative Daten. Forschungsmethode: empirisch-quantitativ; empirisch; Evaluation; anwendungsorientiert. Die Untersuchung bezieht sich auf den Zeitraum 2007 bis 2007. (Autorenreferat, IAB-Doku).
Erfasst vonInstitut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Nürnberg
Update2009/3
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