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Autor/inn/enLott, Jürgen; Schröder-Klein, Anita
TitelReligion unterrichten in Bremen.
QuelleIn: Theo-Web, 6 (2007) 1, S. 68-79, 127 KBInfoseite zur Zeitschrift
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Sprachedeutsch
Dokumenttyponline; Zeitschriftenaufsatz
ISSN1863-0502
SchlagwörterBildungspolitik; Lehrerausbildung; Grundgesetz; Rechtsgrundlage; Religionsunterricht; Biblische Geschichte; Kirchenpolitik; Kirche-Staat-Beziehung; Entwicklung; Bremen
Abstract... macht Bremen von der Möglichkeit des Art. 141 GG Gebrauch, den Senator Ehlers als Vertreter Bremens im Parlamentarischen Rat im Rahmen der Beratungen über das Grundgesetz der Bundesrepublik im Jahr 1948 erkämpft hatte. Der gerade zuvor für die Landesverfassung Bremens errungene Kompromiß über den Religionsunterricht als "bekenntnismäßig nicht gebundener Unterricht" sollte nicht durch das GG und seinen Bekenntnisunterricht (Art. 7, 3) zunichte gemacht werden. Die Anerkennung, die diese Initiative aus föderativen Gesichtspunkten fand, führte nach zähen Verhandlungen dazu, dass mit Art. 141 GG Ländern, die vor Inkrafttreten des GG eine andere landesrechtliche Regelung praktizierten, das Recht eingeräumt wurde, auf einen Religionsunterricht "in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften" (Art. 7, 3) verzichten können, aber nicht zu müssen. Weil diese Klausel auf Initiative des Landes Bremen in die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden ist, spricht man auch, den Sachverhalt verkürzend, von der " Bremer Klausel "; sie bezieht sich nicht nur auf Bremen, sondern auf alle Länder mit einer von Art. 7, 3 abweichenden Praxis, dazu gehörten noch Hamburg und Berlin sowie die Länder der damaligen Ostzone.
Erfasst vonComenius-Institut, Münster
Update2008/2
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