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Autor/inHartmer, Michael
TitelWie geht es weiter mit der Dienstrechtsreform?
Warum es bis heute keinen Gesetzentwurf gibt.
QuelleIn: Forschung & Lehre, 7 (2000) 11, S. 576-578Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
BeigabenAbbildungen 3
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0945-5604
SchlagwörterLeistungsprinzip; Dienstrecht; Landesrecht; Lehrbefähigung; Bund-Länder-Aufgabe; Berufung; Habilitation; Hochschullehrer; Hochschullehrerbesoldung; Konzeption; Kriterium; Reform; Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie; Deutschland
AbstractIm September 2000 stellte die Bundesministerin für Bildung und Forschung ihr Konzept für die Reform des Hochschuldienstrechts vor. Daß noch kein Gesetzentwurf vorgestellt wurde, war wohl zwei Neuerungen geschuldet, die die bisherigen Positionen des BMBF präzisieren. Dazu zählt zunächst die Abschaffung der Habilitation. Hatte die Expertenkommission ihre Uneinigkeit in diesem Punkt noch sprachlich gemeistert, sieht das "Hochschuldienstrecht für das 21. Jahrhundert" des BMBF in der Habilitation einen wesentlichen Stolperstein für die angestrebte Reform. Denn es sei "zu verhindern, daß in Berufungsverfahren nur habilitierte Bewerber auf Berufungsplätze gesetzt werden und damit die Habilitation ... de facto Einstellungsvoraussetzung bleibt". Die zweite wirkliche Neuerung des Konzeptes ist die besoldungsrechtliche Gleichstellung der Fachhochschulen mit den Universitäten durch Öffnung der zukünftigen Besoldungsgruppe W 3 (heute noch C 4) für Fachhochschullehrer. Die Vorstellung eines Konzeptes anstatt eines Gesetzentwurfes ist auch insofern bemerkenswert, als es natürlich einen fertigen Referentenentwurf für ein "Professorenbesoldungs-Reformgesetz" (ProfBesReformG) gibt. Dieser Entwurf gießt den politischen Gestaltungswillen in die Form zukünftiger Verbindlichkeit. Hervorzuheben sind dabei insbesondere zwei Punkte: Zunächst taucht erstmals ein neuer Schlüsselbegriff auf: der "Vergaberahmen" (Paragraf 34 ProfBesReformG). Danach soll der Gesamtbetrag der Bezüge aller Professoren eines Bundeslandes im wesentlichen dem des Vorjahres entsprechen. Überschreitungen des Vergaberahmens sollen nur in Höhe von 2 Prozent zulässig sein. Zweitens beansprucht der Bund für die Leistungsbesoldung der Professoren faktisch nur noch eine Rahmenkompetenz. Er beschränkt sich nämlich auf die folgenden Grundaussagen: Leistungsbezüge gibt es aus Anlaß von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie für Funktionswahrnehmungen in der akademischen Selbstverwaltung. Die - regelmäßig ruhegehaltsfähigen - Leistungsbezüge können befristet und unbefristet gewährt werden, aber auch als Einmalzahlung vergeben werden. Alles weitere soll zukünftig das Landesrecht regeln. Dazu gehören Bestimmungen über das Verfahren und die Kriterien von Leistungszulagen sowie über die Zuständigkeit für ihre Gewährung. Mit diesen Zugeständnissen an die Länder versucht der Bund offensichtlich dem Bundesrat eine Zustimmung zum Reformwerk schmackhaft zu machen. (HoF/Text auszugsweise übernommen).
Erfasst vonInstitut für Hochschulforschung (HoF) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Update2002_(CD)
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